2.1 Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Fahrtkostenzuschüsse

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Auszubildenden zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diese Zuschüsse nach den ELStAM des Arbeitnehmers oder pauschal mit 15 % versteuern.[1]

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer und ggf. der (pauschalen) Kirchensteuer ist, dass die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die pauschal besteuerten Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Jobtickets

Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmer, die für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind lohnsteuerfrei. Voraussetzung für die steuerfreie Gewährung von Jobtickets bzw. entsprechender Zuschüsse ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Barlohnumwandlung wird nicht begünstigt (anderenfalls gilt § 8 Abs. 2 Satz EStG).[2]

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Jobtickets überlässt, und das vor allem dazu dienen soll, dass die Parkplatz-Not auf den vom Arbeitgeber unterhaltenen Parkplätzen beseitigt werden soll, führt das bei den Mitarbeitern auch nicht zu lohnsteuerpflichtigem Sachbezug.[3]

Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Die Ausgabe eines Jobtickets kann vom Arbeitgeber aber auch mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.[4] Barlohnumwandlungen sind mit dieser Regelung möglich.

2.2 Fahrten zur Berufsschule als Reisekosten

Fahrten des Auszubildenden zur Berufsschule oder zu anderen Ausbildungseinrichtungen sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten.[1] Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden Aufwendungen für diese Fahrten im Rahmen der Reisekostenregelung steuerfrei erstatten.[2] Die erste Tätigkeitsstätte des Auszubildenden befindet sich i. d. R. in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

 
Hinweis

Arbeitgeber grundsätzlich nicht erstattungspflichtig

Der Ausbildungsbetrieb muss für den Auszubildenden nicht die Fahrtkosten zu einer auswärtigen Berufsschule (duale Ausbildung) übernehmen. Er muss den Auszubildenden für den Schulbesuch lediglich freistellen und den Arbeitslohn für die Zeit des Schulbesuchs weiterzahlen.

2.3 Steuerfreier Tank-/Benzingutschein

Auch für den Auszubildenden kann der Ausbildungsbetrieb lohnsteuerfrei einen Benzingutschein i. H. v. 50 EUR monatlich zur Verfügung stellen, sofern dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[1]

2.4 Betriebliche Gesundheitsförderung

Bis zu einem Freibetrag von 600 EUR im Jahr sind entsprechende Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn steuerfrei.[1]

2.5 Weitere steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Weitere Leistungen, wie z. B. Inflationsausgleichsprämie[1], Kindergartenzuschuss[2] und Internetpauschale[3] (50 EUR monatlich; pauschale Lohnsteuer von 25 %) sind nur begünstigt, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.[4] Steuerfrei sind auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt.[5]

Zu den lohnsteuerrechtlich begünstigten Sachzuwendungen gehören u. a. auch die unentgeltliche Überlassung typischer Berufskleidung[6] (nicht die Reinigung)[7] oder die private Nutzung betrieblicher PCs, Telefone, Handys usw.[8] Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2030 steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.[9]

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die bis Ende 2030 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder (kein Kfz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) als auch für herkömmliche Fahrräder.[10]

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