Überblick

Die Beschäftigungsform der Teilzeitarbeit gehört unter betrieblichen und individuellen Aspekten gleichermaßen zum "Standardrepertoire" in der Praxis. Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Formen der Teilzeitarbeit mit der Zielsetzung herausgebildet, die Arbeitszeit zu flexibilisieren. Neben der "klassischen" Teilzeitarbeit mit verkürzter täglicher oder wöchentlicher Arbeitszeit sind hier u. a. die Teilzeitvarianten der Abrufarbeit, des Job-Sharing oder der langzyklischen Teilzeitarbeit in Form von Blockteilzeit oder Sabbatjahr-Modellen zu nennen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Teilzeitarbeit dabei nicht auf bestimmte Modelle beschränkt. Vielmehr sind alle Teilzeitmodelle zulässig, die mit den gesetzlich geregelten Rahmenbedingungen der Teilzeitarbeit in Einklang stehen. Diese Rahmenbedingungen sind insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und BefristungsgesetzTzBfG) geregelt.

Besonders hervorzuheben ist dabei das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte, das einen spezialgesetzlichen Anwendungsfall eines arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbots darstellt und das etwa bei der Handhabung von Urlaubsansprüchen und Mehrarbeitszuschlägen konkrete Wirkungen in der betrieblichen Praxis entfaltet. Die allgemeinen Diskriminierungsverbote (insbesondere des AGG) sind ggf. zusätzlich zu beachten. Darüber hinaus sind insbesondere die gesetzlichen Ansprüche auf dauerhafte und befristete Teilzeitbeschäftigung (Brückenteilzeit) von Arbeitnehmern für den Umgang mit Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen bedeutsam.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben dem TzBfG enthalten das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und für den Hochschulbereich das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) spezielle gesetzliche Regelungen zur Teilzeitarbeit. In der Praxis zu beachten sind darüber hinaus etwa einschlägige tarifliche oder betriebliche Regelungen über Teilzeitarbeit.

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