Ist in der Vereinbarung die tägliche Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens 3 aufeinander folgende Stunden zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen.[1]

Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift den Regelfall des Arbeitsabrufs definiert. Er ist dabei davon ausgegangen, dass nur dieser Mindestarbeitseinsatz für den Arbeitnehmer in interessengerechter Relation zu dem damit verbundenen Aufwand (etwa für Wegezeiten) steht. Ruft der Arbeitgeber daher einen geringeren als 3-stündigen Arbeitseinsatz ab, so befindet er sich gemäß § 615 BGB im Annahmeverzug. D. h. der Arbeitgeber hat mindestens einen vollen 3-stündigen Einsatz zu zahlen.[2]

Aus dem Wortlaut der Vorschrift wird jedoch deutlich, dass die tägliche Dauer der Arbeitszeit auch frei vereinbart werden kann. Haben sich die Parteien auf einen höheren Mindestarbeitseinsatz verständigt und fordert der Arbeitgeber weniger ab, trifft ihn dieselbe Rechtsfolge wie oben. Die Parteien könnten nach dem Gesetzeswortlaut jedoch auch eine kürzere Mindestdauer vereinbaren. Eine solche Regelung unterliegt allerdings der Formularklauselkontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB und darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. Eine solche Benachteiligung dürfte dann nicht vorliegen, wenn die verkürzte Mindestdauer auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt, etwa zur Ermöglichung der Ausübung einer weiteren Beschäftigung vor dem Hintergrund der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit.

Nach § 12 Abs. 6 TzBfG kann durch Tarifvertrag von dieser Voraussetzung auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, soweit der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vorsieht.

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