Für den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit ist seit dem 1.1.2019 zwischen dem Anspruch auf unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG) und dem Anspruch auf die befristete Teilzeitbeschäftigung (sog. Brückenteilzeit; § 9a TzBfG) zu unterscheiden. Bei weitgehenden Parallelen im Verfahren der Geltendmachung bestehen dennoch gewisse Unterschiede zwischen beiden Ansprüchen – die Besonderheiten der "Brückenteilzeit" werden unten unter Punkt 2.5. gesondert behandelt. In beiden Fällen kann jeder Arbeitnehmer – auch Teilzeitbeschäftigte sowie Arbeitnehmer mit flexiblen (Jahres-)Arbeitszeiten[1] – nach mindestens 6-monatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitszeit verringern, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Der unbefristete Teilzeitanspruch gilt nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern.[2] Der befristete Teilzeitanspruch, die Brückenteilzeit, besteht erst bei Arbeitgebern, die i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen.[3] Die Regelungen sind unternehmens-, nicht betriebsbezogen. Es gilt das Pro-Kopf-Prinzip, d. h. jeder Arbeitnehmer ist voll zu berücksichtigen, ohne Rücksicht auf seine Arbeitszeit. Die Zahl wird also auch bei ausschließlicher Beschäftigung von mindestens 16 bzw. 46 geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern erreicht. Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl in beiden Fällen Auszubildende.[4]

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