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Brückenteilzeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Brückenteilzeit ist der im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Anspruch von Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren zu reduzieren und danach ohne Weiteres zur bisherigen Arbeitszeit (in Vollzeit oder Teilzeit) zurückzukehren.

§9a TzBfG ist die rechtliche Grundlage für die Brückenteilzeit. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Reduzierung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung des Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG. Die Besonderheit der Brückenteilzeit ist der Anspruch auf "Rückkehr" des Beschäftigten zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit. Für diesen Anspruch bedarf es keiner besonderen Gründe aufseiten des Beschäftigten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale Vorschrift für die Brückenteilzeit ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), insbesondere der durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" (Gesetz v. 11.12.2018, BGBl I S. 2384) eingefügte § 9a TzBfG.

Arbeitsrecht

1 Grundlagen der Brückenteilzeit

Mit § 9a TzBfG wurde zum 1.1.2019 ein Anspruch auf "zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit" in das Teilzeit- und Befristungsgesetz aufgenommen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, das "Gesamtpaket" der Arbeitszeitreduzierung abzurunden. Zwar konnten Beschäftigte gemäß § 8 TzBfG ihre Arbeitszeit in der Vergangenheit reduzieren, hatten aber keinen gesetzlichen Anspruch auf spätere Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Beschäftigte ihren Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung oftmals nicht geltend machten, weil sie fürchten mussten, nach einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht mehr ohne Weiteres zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren zu können. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, gibt...

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Teilzeitarbeit: Brückenteilzeit

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