Teilzeitbeschäftigungen können auch in Form einer Arbeit auf Abruf gestaltet werden. Die entsprechende Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt kraft Gesetzes eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.[1]

Der auf Basis dieser fiktiven Wochenarbeitszeit bestehende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ist für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde.

Demnach würde unter Zugrundelegung lediglich des gesetzlichen Mindestlohns die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze[2] überschritten werden. Somit können Arbeitnehmer in entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen, in denen keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, nicht geringfügig entlohnt beschäftigt sein, da der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung seit dem 1.1.2024 mindestens ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. (20 Std. x 12,41 EUR x 13 : 3 =) 1.075,53 EUR zugrunde zu legen ist.

In Arbeitsverhältnissen auf Abruf, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vereinbart werden sollen, sollte daher immer eine entsprechende wöchentliche Mindestarbeitszeit festgelegt werden.

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