1 Tantiemen als Arbeitslohn

Werden Tantiemen an Arbeitnehmer gezahlt, sind sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]

2 Behandlung bei der Lohnabrechnung

Laufend gezahlte Tantiemen (z. B. eine monatlich zahlbare Umsatzbeteiligung) gehören zum laufenden Arbeitslohn. Sie sind dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen und wie regulärer Arbeitslohn unter Anwendung der Monatslohnsteuertabelle zu besteuern.

Einmalige Tantiemen (z. B. eine jährlich nach Aufstellung der Bilanz zahlbare Gewinnbeteiligung) sind als sonstige Bezüge bei Zufluss nach der Jahrestabelle zu versteuern.

Wird eine Tantieme als Einmalbetrag für mehrere Jahre gezahlt, ist die Lohnsteuer nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen.[1]

Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Diese ist bei Tantiemen für mehrere Jahre erfüllt,

  • die zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn an ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmer oder
  • an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vom Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten.

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[2]

[2] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

3 Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Werden Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gezahlt, stellt sich die Frage, ob eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern

  • außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Beschlusses
  • einen Vermögensvorteil zuwendet und
  • diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.

Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, werden die Einnahmen nicht mehr als Arbeitslohn, sondern als Kapitaleinkünfte besteuert.[1]

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird insbesondere bei unangemessen hohen Gewinntantiemen angenommen. Dies wird nach den angemessenen Jahresgesamtbeträgen geprüft. Sie dürfen sich im Allgemeinen zu 75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil zusammensetzen.[2]

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist der Zufluss von Tantiemen bereits mit Fälligkeit anzunehmen. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen regelmäßig mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt aber nicht zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung eingetreten wäre.[3]

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