Studierende haben die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, um sich über ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu versichern. Diese Möglichkeit für eine Befreiung besteht auch dann, wenn unmittelbar vor dem Eintritt der Versicherungspflicht als Student eine andere Krankenversicherungspflicht vorgelegen hat, z. B. als Arbeitnehmer.[1] Die Befreiung hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, die während des Studiums eine Beschäftigung ausüben und angesichts des Umfangs der Beschäftigung ihrem Erscheinungsbild nach nicht mehr ordentlich Studierende, sondern Arbeitnehmer sind. In diesen Fällen führt die Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Dies gilt auch für freiwillige Praktika.[2]

Die Befreiung wirkt, solange das Studium fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Sie erstreckt sich nicht auf ein nachfolgendes bzw. späteres Studium, es sei denn, die erneute Studienaufnahme und der damit einhergehende Versicherungspflichttatbestand schließt sich nahtlos oder nach einer kurzen Unterbrechung von bis zu einem Monat an das bisherige Studium und die Befreiung an.[3]

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