Sachverhalt:

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist. Die Befreiung erzeugt ihre Wirkung so lange, wie der für die Befreiung führende Tatbestand ununterbrochen vorliegt bzw. fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Die Befreiung schließt des Weiteren den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund anderer zeitgleich vorliegender Tatbestände grundsätzlich aus. Dies entspricht der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

In wortgetreuer Umsetzung der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V führt dementsprechend eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V aufgrund des Anspruchs auf Rente dazu, dass die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Dauer des Rentenbezugs keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auslöst. Entsprechende Aussagen enthält seit jeher auch das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner (vgl. Abschnitt A III 4 letzter Absatz des Gemeinsamen Rundschreibens in der aktuellen Fassung vom 2. Dezember 2014).

Im Unterschied zu den vorstehend dargestellten Grundzügen der Befreiungswirkung auf andere zur Versicherungspflicht führende Tatbestände hat die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V aufgrund der Aufnahme eines Studiums allerdings keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, die während der Dauer des Studiums eine Beschäftigung ausüben und angesichts des Umfangs der Beschäftigung ihrem Erscheinungsbild nach nicht mehr ordentlich Studierende, sondern Arbeitnehmer sind. In diesen Fällen führt die Aufnahme bzw. Ausübung einer solchen entgeltlichen Beschäftigung, auch wenn sie im Rahmen eines nicht vorgeschriebenen Praktikums ausgeübt wird, grundsätzlich zu der für abhängig Beschäftigte angeordneten Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl. Abschnitt 4.3 letzter Absatz des Gemeinsamen Rundschreibens zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs in der Fassung vom 21. März 2006).

Die aufgezeigten unterschiedlichen Befreiungswirkungen sind widersprüchlich. Sie können auch in sachlicher Hinsicht nicht begründet werden. Insofern ist eine einheitliche Auslegung zu den Folgen einer Befreiung von Krankenversicherungspflicht auf andere zur Versicherungspflicht führende Tatbestände anzustreben.

Denkbar ist einerseits eine Auslegung, nach der eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf alle anderen (zeitgleich vorliegenden) zur Versicherungspflicht führenden Tatbestände wirkt, und zwar unabhängig davon, ob der andere zur Versicherungspflicht führende Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz vor- oder nachrangig gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand anzusehen ist. Sofern eine solche Auslegung für vorzugswürdig erachtet wird, wäre die bislang vertretene Auffassung, wonach die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Student keine Auswirkungen auf den Eintritt von Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung hat, aufzugeben.

Denkbar ist andererseits aber auch eine Auslegung, nach der eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf solche andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig anzusehen sind. Sofern eine solche Auslegung für vorzugswürdig erachtet wird, wäre die bislang vertretene Auffassung, wonach die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Rentner den Eintritt von Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung verhindert, aufzugeben, weil die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Sinne der Versicherungskonkurrenz (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V) nicht nachrangig gegenüber der die Befreiung auslösenden Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V anzusehen ist.

Zur Vervollständigung der künftigen Grundzüge der Befreiungswirkung auf andere zur Versicherungspflicht führende Tatbestände ist ferner eine Aussage zu treffen, wie zu verfahren ist, wenn sich der zu beurteilende Versicherungspflichttatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz als gleichrangig mit der die Befreiung auslösenden Versicherungspflicht darstellt. Hier ist insbesondere an die Sachverhalte gedacht, in denen eine (weiterhin ausgeübte) Beschäftigung auf eine Befr...

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