OFD Nordrhein-Westfalen, 1.2.2018, Kurzinformation ESt Nr. 02/2018

In letzter Zeit ist insbesondere im Zusammenhang mit den Urteilen des BVerwG vom 30.10.2014, 2 C 3.13 und 2 C 6.13 mehrfach die Frage gestellt worden, wie Entschädigungen nach § 15 AGG steuerlich zu werten sind. Hierzu wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:

Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sieht § 15 AGG als zentrale Rechtsfolge einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung des Betroffenen vor.

In der Regel resultiert die Entschädigung aus einem bestehenden oder einem künftigen Vertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Die steuerliche Behandlung der Zahlung hängt dabei regelmäßig von der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ab.

1. Der Arbeitgeber ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. In diesem Fall liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1a EStG i.V.m. § 19 EStG) vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.

2. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (immaterieller oder ideeller Schaden), kann der oder die Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG geleistete Entschädigung ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und somit auch nicht der steuerbaren Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Sie führt damit im Gegensatz zum Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und bleibt damit steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 19

AGG § 15

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