Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Öffentliche Lieferaufträge. Ausschreibung für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffs nach Serbien. Ablehnung des Angebots. Offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181 § 1

 

Beteiligte

IDT Biologika / Kommission

Europäische Kommission

IDT Biologika GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die IDT Biologika GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2012,

IDT Biologika GmbH mit Sitz in Dessau-Roßlau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gross und T. Kroupa,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die IDT Biologika GmbH (im Folgenden: IDT Biologika) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2012, IDT Biologika/Kommission (T-503/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien vom 10. August 2010 (ABl. 2010/S 192-292332), den Auftrag EuropeAid/129809/C/SUP/RS für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffs für Impfkampagnen in Serbien an das Konsortium unter der Leitung der Bioveta a. s. (im Folgenden: Bioveta) zu vergeben und das Angebot von IDT Biologika abzulehnen (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Vergabe der in Rede stehenden öffentlichen Lieferaufträge, die die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210, S. 82) zur Rechtsgrundlage hat, fällt unter die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich, die in Titel IV Kapitel 3 des Zweiten Teils der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) genannt sind, sowie unter die Bestimmungen über die Auftragsvergabe im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich im Sinne von Titel III Kapitel 3 des Zweiten Teils der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1065/2002 (ABl. L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung über die Durchführungsbestimmungen).

Rz. 3

Art. 252 („Bewertungsausschuss”) Abs. 3 der Verordnung über die Durchführungsbestimmungen sieht vor:

„Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer vom Ausschuss bzw. Auftraggeber festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.”

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

Rz. 4

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 1 bis 4 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

  1. „Durch eine am 28. Mai 2010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2010/S 102-154044) veröffentlichte Bekanntmachung schrieb die Europäische Union, vertreten durch ihre Delegation in der Republik Serbien (im Folgenden: Delegation), im offenen Verfahren einen Auftrag aus, der drei Lose umfasste. Das im vorliegenden Fall in Rede stehende erste Los betraf die Beschaffung, Lieferung, Lagerung, den Transport und die Verteilung von Tollwutimpfködern auf dem Luftweg in einem festgelegten Gebiet Serbiens. Diese Operation fiel in den Rahmen von Kampagnen zur Impfung von Füchsen, die im Herbst 2010 und Frühjahr 2011 durchgeführt wurden.
  2. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass sich die Auswahlkriterien auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Bieter sowie auf deren berufliche und technische Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der personellen Ressou...

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