In die Steuerklasse III gehören verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ehegattensplitting). Voraussetzung ist, dass die Ehe-/Lebenspartner die Steuerklasse III gemeinsam beantragen. Seit 2018 wurde die Steuerklassenkombination III/V zur Wahlkombination ausgestaltet, auch wenn nur einer der beiden Arbeitslohn als Arbeitnehmer bezieht. Zudem kann durch einen einseitigen Antrag eines Ehe-/Lebenspartners die Steuerklasse III abgewählt werden, mit der Folge, dass die Steuerklassenkombination IV/IV zur Anwendung kommt, die dadurch zum Regelfall für Ehe-/Lebenspartner wird.[1]

Bei der Steuerberechnung nach Steuerklasse III werden, mit Ausnahme der Vorsorgepauschale, die Steuerfreibeträge für beide Ehe-/Lebenspartner berücksichtigt, z. B. wird der Grundfreibetrag in Steuerklasse III verdoppelt und der Kinderfreibetrag in voller Höhe berücksichtigt. Der Ehe-/Lebenspartner mit der Steuerklasse V verzichtet auf diese Freibeträge. Deshalb wird in Steuerklasse III die geringste Lohnsteuer abgezogen.

 
Hinweis

Steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten

Die steuerlichen Regeln des Splittingtarifs sind auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren.[2] Personen, mit dem melderechtlichen Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" können ebenfalls zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV wählen. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") hat diese Regelung nur noch für bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften Bedeutung, solange die Lebenspartner nicht von der Möglichkeit der Umwandlung in eine (gleichgeschlechtliche) Ehe Gebrauch machen.

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