Die Steuerklassen sind für die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge von entscheidender Bedeutung. Die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers werden zentral vom Bundeszentralamt für Steuern in der sog. ELStAM-Datenbank verwaltet und dem Arbeitgeber auf Abruf in einem authentifizierten Verfahren in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale liegt bei den Finanzämtern. Eine Steuerklassenänderung für das Lohnsteuerverfahren darf nur durch das Finanzamt, ggf. im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens[1], vorgenommen werden.[2]

Die Steuerklassen bestimmen, welche persönlichen Verhältnisse und, daran anknüpfend, welche Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weiter ergibt sich hieraus, ob der Grundtarif oder aber der für verheiratete Arbeitnehmer bzw. der für Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft maßgebliche Splittingtarif der Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen ist.

Die folgende Tabelle gibt an, welcher Steuertarif und welche Freibeträge für die einzelnen Steuerklassen in die Tabelle eingearbeitet sind. Die Steuerklasse VI wurde wegen des komplizierten besonderen Berechnungsverfahrens nicht dargestellt.

 
Steuerklassen I II III IV V
Grundfreibetrag1 11.604 11.604 23.208 11.604 0
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 1.230 1.230 1.230 1.230
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 36 36 36 36
Vorsorgepauschale2 ja ja ja ja ja
Entlastungsbetrag für Alleinstehende 0 4.260 0 0 0

Tab. 1: Steuerklassen und Steuerabzugsbeträge

1 Die Beträge sind in EUR angegeben und beziehen sich auf die 2024 geltende Gesetzesfassung.[3]

2 Die Vorsorgepauschale wird im Lohnsteuerabzugsverfahren bei allen Steuerklassen berücksichtigt. Die Höhe der Vorsorgepauschale hängt von der Höhe des Arbeitslohns (Tabelle A) sowie bei privat versicherten Arbeitnehmern davon ab, welche Beiträge (ggf. auch Zusatzbeiträge) zur Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung für die Basisversorgung tatsächlich zu zahlen sind (Tabelle B).[4]

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen, und für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner im Ausland wohnen, wenn es sich nicht um EU- bzw. EWR-Staaten handelt (s. Steuerklasse III).

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II[5] sind Arbeitnehmer einzureihen, die den (Grund-)Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 4.260 EUR erhalten.[6] Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens 1 Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Haushaltszugehörigkeit wird durch den Gesetzeswortlaut[7] unwiderlegbar an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist.[8] Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Form eines Grund-Entlastungsbetrags von 4.260 EUR plus einem Erhöhungsbetrag von jeweils 240 EUR ab dem 2. zum Haushalt gehörenden Kind gewährt. Die Berücksichtigung des Grund-Entlastungsbetrags von 4.260 EUR für das 1. Kind erfolgt im Lohnsteuerverfahren über die Steuerklasse II.[9]

Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR pro weiterem haushaltszugehörigem Kind kann während des Jahres nur über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Ein Abzug bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber kommt wie bisher ausschließlich über die Eintragung als Freibetrag in die ELStAM-Datenbank in Frage.

 
Hinweis

Erhöhungsbetrag für Kinder nur im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Über die Steuerklasse II wird nur der (Grund-)Entlastungsbetrag von 4.260 EUR für das erste Kind berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind kann vom Arbeitnehmer nur als Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht werden.[10] Der zusätzliche Steuerentlastungsbetrag ab dem zweiten zum Haushalt gehörenden Kind wird als Freibetrag für bis zu 2 Jahre als ELStAM im elektronischen Datenpool gespeichert und bescheinigt.[11]

Der Steuerentlastungsbetrag soll ausschließlich "echten" Alleinerziehenden zugutekommen. Weitere Voraussetzung für die Steuerklasse II ist deshalb, dass neben den eigenen Kindern keine anderen Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Der Ausschluss nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[12]

Vom Gesetzgeber ausdrücklich als unschädlich ausgenommen sind Haushaltsgemeinschaften mit eigenen Kindern, die

  • in Form des Kinder...

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