Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten (oder auch bereits eingeleiteten oder gar durchgeführten) Betriebsänderungen entstehen. Liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor, kann der Betriebsrat die Erstellung eines Sozialplans verlangen und ggf. nach § 112 Abs. 4 BetrVG über die Einigungsstelle erzwingen.

Vom Sozialplan ist der Interessenausgleich zu unterscheiden. Dieser enthält Regelungen über die Maßnahme und ihre Durchführung selbst (Umfang, Zeitraum, betroffene Arbeitnehmer). In der Praxis werden auch andere Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder auch einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers als Sozialplan bezeichnet, wenn sie zu erwartende soziale Nachteile ausgleichen sollen, selbst wenn keine Betriebsänderung im Rechtssinne vorliegt. Der Begriff der Betriebsänderung ergibt sich aus § 111 BetrVG.

Es ist Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung, die die Betriebsänderung darstellt, bereits ein Betriebsrat gebildet ist.[1] Wird der Betriebsrat erst nach der Entscheidung über die Betriebsänderung gewählt, entfallen die Rechte des Betriebsrats und damit auch die Erzwingbarkeit des Sozialplans.

Zuständiger Betriebsrat für den Abschluss des Sozialplans ist regelmäßig der örtliche Betriebsrat, selbst dann, wenn für die Verhandlungen über den Interessenausgleich der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig war.[2] Jedoch begründet auch ein zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarter vorsorglicher Sozialplan, der für eine Vielzahl künftig möglicher, noch nicht geplanter Betriebsänderungen den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsieht, Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern für den Fall, dass aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung auf betrieblicher Ebene der Abschluss eines Sozialplans unterbleibt.[3]

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