Eine betriebsbedingte Kündigung ist trotz Vorliegens von dringenden betrieblichen Gründen sozial ungerechtfertigt, wenn bei der Auswahl des Arbeitnehmers die 4 Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Die sozial ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Kommen mehrere vergleichbare Arbeitnehmer[1] unter betrieblichen Gesichtspunkten gleichermaßen für eine Kündigung in Betracht, so ist unter ihnen – sollten sie nicht ausnahmsweise von der Sozialauswahl herausgenommen werden[2]- eine soziale Auswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss demjenigen Arbeitnehmer die Kündigung erklären, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Zwingende Kriterien der Sozialauswahl sind allein die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten. Sie stellen jeweils typisierend die Merkmale einer besonderen Schutzbedürftigkeit dar.[3]. Maßgeblich ist die objektive Sachlage. Nur tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen, die möglicherweise auch erst aktiviert werden, sind zu beachten. Tatsachen, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, z. B. Unterhaltspflichten, die in den ELStAM nicht eingetragen sind oder eine etwaige Schwerbehinderung, müssen erfragt werden.[4] Die Angaben auf der ELStAM des Arbeitnehmers sind damit nicht geeignet, sich ein abschließendes und verbindliches Bild über die Unterhaltspflichten, die im Rahmen der Sozialauswahl maßgeblich sind, zu verschaffen. Bei den Sozialdaten kommt es darauf an, wie sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung objektiv bestanden oder gewiss abzusehen waren. Angaben, die der Arbeitnehmer in der Abfrage unterlässt und die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, können dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess aber nicht entgegengehalten werden.
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