Zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind auch die im Kalenderjahr in den vorangegangenen Kalendermonaten gezahlten sonstigen Bezüge hinzuzurechnen. Sonstige Bezüge, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung durchgeführt worden ist, weil es sich z. B. um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ebenfalls in voller Höhe ihres Gesamtbetrags zuzurechnen. Wie das vorstehende Berechnungsschema zeigt, bleiben bei der Hochrechnung künftige sonstige Bezüge stets außer Ansatz; auch wenn bereits feststeht, dass deren Zahlung noch im Laufe des restlichen Kalenderjahres erfolgt.

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