Die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Die Verwaltung hat hierzu Anweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt.[1] Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn muss danach in folgenden Teilschritten ermittelt werden:

 
1. laufender Arbeitslohn, der dem ­Arbeitnehmer bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs bereits zugeflossen ist ........... EUR
2. im Kalenderjahr bereits gezahlte ­sonstige Bezüge ........... EUR
3. voraussichtlicher laufender Arbeitslohn für die Restzeit des Kalenderjahres ........... EUR
4. voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (= Summe 1.–3.) ........... EUR

Wie das Berechnungsschema zeigt, bleiben künftige sonstige Bezüge in jedem Fall außer Ansatz, auch wenn wie z. B. beim Weihnachtsgeld bereits feststeht, dass deren Zahlung noch im Lauf des restlichen Kalenderjahres erfolgt. Für die Ermittlung des laufenden Restarbeitslohns (Nr. 3) gesteht das Finanzamt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu. Der für die Restzeit des Jahres noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann aufgrund der voraussichtlichen Verhältnisse geschätzt werden. Zulässig ist es auch, den voraussichtlichen Restarbeitslohn in der Weise zu ermitteln, dass der bisher bezogene laufende Arbeitslohn auf die verbleibende Zeit des Kalenderjahres umgerechnet wird. Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung durchgeführt worden ist, weil es sich um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit oder um begünstigte Entschädigungen handelt, sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn nach dem vorstehenden Berechnungsschema ebenfalls in voller Höhe ihres Gesamtbetrags zuzurechnen.

 
Wichtig

Nachzahlung durch Umrechnungsmethode

Die zuletzt genannte Umrechnungsmethode führt immer zu einem geringeren Lohnsteuerabzug für den sonstigen Bezug, wenn mit einer Erhöhung des laufenden Arbeitslohns bis zum Ende des Kalenderjahres zu rechnen ist. Dieser Vorteil ist meist nur von vorübergehender Natur. Regelmäßig schließt sich nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuerveranlagung an. Die im Vergleich zum tatsächlichen Jahresergebnis zu wenig einbehaltene Lohnsteuer wird hier nacherhoben, sodass sich im Einkommensteuerbescheid eine geringere Erstattung oder eine Nachzahlung ergeben kann.

Steht der Umfang des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns fest, ist zu prüfen, ob beim Arbeitnehmer eine Kürzung um Freibeträge vorzunehmen ist. In Betracht kommen der Versorgungsfreibetrag und bei den Steuerklassen I-V der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[2], der Altersentlastungsbetrag[3] und ein im Zuflusszeitpunkt des sonstigen Bezugs vom Finanzamt bescheinigter Lohnsteuer-Ermäßigungsfreibetrag.[4]

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