Die nach der Fünftelregelung ermittelte Lohnsteuer kann höher sein als die Lohnsteuer, die sich ohne Anwendung der Fünftelregelung ergeben würde. In diesem Fall darf die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber muss daher eine Vergleichsrechnung durchführen (Günstigerprüfung) und darf die Fünftelregelung nur anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug.[1]

 
Praxis-Beispiel

Durchführung einer Günstigerprüfung

Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I erhält aufgrund seiner 10-jährigen Betriebszugehörigkeit im Juli ein Jubiläumsgeschenk von 600 EUR. Für die Besteuerung dieses sonstigen Bezugs ermittelt der Arbeitgeber einen maßgebenden Jahresarbeitslohn von 31.000 EUR. Nach der Fünftelregelung wird der Jahresarbeitslohn um 1/5 der Jubiläumszuwendung (um 120 EUR) erhöht; es ergibt sich ein Betrag von 31.120 EUR.

Ergebnis: Für das Jahr 2024 ergibt sich folgende Lohnsteuer:

 
Jahreslohnsteuer von 31.120 EUR 2.807 EUR
Jahreslohnsteuer von 31.000 EUR 2.782 EUR
Differenzbetrag 25 EUR
Es ergibt sich eine Lohnsteuer von (25 EUR × 5) 125 EUR
Ohne Anwendung der Fünftelregelung ist der Jahresarbeitslohn um den Gesamtbetrag der Jubiläumszuwendung von 600 EUR zu erhöhen.  
Jahreslohnsteuer von 31.600 EUR 2.911 EUR
Jahreslohnsteuer von 31.000 EUR 2.782 EUR
Es ergibt sich eine Lohnsteuer von 129 EUR

Die Fünftelregelung wird angewandt, da diese zu einer niedrigeren Steuer führt. Würde die Anwendung der Fünftelregelung zu einer höheren Lohnsteuer führen, müsste der Arbeitgeber auf die Anwendung verzichten und die Lohnsteuer mit dem Betrag erheben, der sich bei Hinzurechnung des vollen Betrags des sonstigen Bezugs zum Jahresarbeitslohn nach der Jahreslohnsteuertabelle ergibt.

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