Für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind folgende Beträge zusammenzurechnen:

  • der in den abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres bereits gezahlte laufende Arbeitslohn,
  • die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge und
  • der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn.

Außer Betracht bleiben künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist. Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge, die bei ihrer Versteuerung nur mit 1/5 angesetzt worden sind, sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn nach dem vorstehenden Berechnungsschema ebenfalls in voller Höhe ihres Gesamtbetrags zuzurechnen.[1] Der für den Rest des Kalenderjahres voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann auch mit dem Betrag angesetzt werden, der sich bei Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ergibt.

[1]

S. Abschn. 5.

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