Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses zu berechnen. Anders als beim laufenden Arbeitslohn, der auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Lohnzahlung abstellt, wird durch diesen Grundsatz auch die zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen festgelegt. Ein sonstiger Bezug ist dem Arbeitslohn desjenigen Kalenderjahres zuzurechnen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt[1], unabhängig von seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Häufig wird die unterschiedliche Zuordnung des laufenden Gehalts und der Einmalzahlungen übersehen und der gesamte Dezemberlohn dem alten Jahr zugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Tantiemezahlung für abgelaufenes Kalenderjahr

Der Geschäftsführer einer GmbH erhält mit dem Dezembergehalt, das Anfang Januar ausbezahlt wird, eine Tantiemezahlung für das abgelaufene Kalenderjahr.

Ergebnis: Die Tantieme und die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge müssen – im Unterschied zu den laufenden Dezemberbezügen – dem neuen Kalenderjahr zugerechnet werden. Sie dürfen weder im Lohnkonto noch in der Lohnsteuerbescheinigung des alten Jahres ausgewiesen werden.

Unabhängig von der unterschiedlichen Zurechnung und dem unterschiedlichen Berechnungsverfahren muss die Lohnsteuer für den gesamten (laufenden und sonstigen) Dezemberlohn im Zeitpunkt seiner Zahlung einbehalten und mit der am 10.2. abzugebenden Januar-Anmeldung an das Finanzamt abgeführt werden.

Eine Besonderheit gilt für die lohnsteuerliche Erfassung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Als Zufluss gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht die spätere Zahlung durch den Arbeitgeber (= Zuflussfiktion).[2]

[2]

Weitere Ausführungen zu den Besonderheiten der Zuflussfiktion von Tantiemen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften s. Sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht,

BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392; BFH, Beschluss v. 20.12.2011, VIII B 46/11, BFH/NV 2012 S. 597.

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