1 Allgemeines
Rz. 1
In allen Bundesländern gibt es Gesetze, die die Freistellung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendpflege im weiteren Sinne regeln. Da es hierzu eine Bundesgesetzgebung nicht gibt, ist es Sache der Bundesländer, entsprechende Gesetze zu erlassen.
Diesen Gesetzen ist gemeinsam, dass sie i. d. R. die unbezahlte Freistellung (Ausnahme Hessen und Mecklenburg-Vorpommern) von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit vorsehen und dabei die Modalitäten der Antragstellung, die Antragsberechtigung und die persönlichen Voraussetzungen regeln. Die Sonderurlaubs- oder Freistellungsansprüche sind ausnahmslos nicht auf das Folgejahr übertragbar. Auf den Erholungsurlaub sind sie nicht anrechenbar.
2 Gesetze im Einzelnen
Rz. 2
Folgende Gesetze sind erlassen worden. Ein Überblick über die wichtigsten Inhalte:
Baden-Württemberg | |
---|---|
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Baden-Württemberg) v. 20.11.2007 (GBl. 2007 S. 530) | |
Dauer des Sonderurlaubs | 10 Tage/ 3 Veranstaltungen Azubis etc. 5 Kalendertage |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | 16 Jahre |
Antragsberechtigung | Seine Organisation |
Frist, Form | 1 Monat vorher, formlos |
Ablehnungsgründe | Dringende betriebliche Belange |
Bezahlter Sonderurlaub | Nein |
Rz. 3
Bayern | |
---|---|
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (Bayern) v. 14.4.1980 (BayRS 2162-3-K 1980 S. 180) in der Fassung v. 27.3.2017 | |
Dauer des Sonderurlaubs | 3-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit/12 Veranstaltungen |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | 16 Jahre |
Antragsberechtigung | Verschiedene Verbände, öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe |
Frist, Form | 4 Wochen vorher, Textform |
Ablehnungsgründe | Dringende betriebliche Gründe, Ablehnung in Textform zu begründen, spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme |
Bezahlter Sonderurlaub | Nein |
Rz. 4
Berlin | |
---|---|
§ 10 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Berlin) v. 9.5.1995 (GVBl. 1195 S. 300) in der Fassung v. 27.8.2021 | |
Dauer des Sonderurlaubs | 12 Arbeitstage/3 Veranstaltungen |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | Keine Angabe, aber Befähigung nachgewiesen |
Antragsberechtigung | Arbeitnehmer |
Frist, Form | Keine Angabe |
Ablehnungsgründe | Insgesamt Sollvorschrift, daher nachvollziehbare betriebliche Gründe |
Bezahlter Sonderurlaub | Nein |
Rz. 5
Brandenburg | |
---|---|
§ 22 Erstes Gesetz zur Ausführung des 8. Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (Brandenburg) in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.7.2007 in der Fassung v. 28.6.2023 (GVBl. 2023 S. 1) | |
Dauer des Sonderurlaubs | 10 Arbeitstage |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | Keine Angabe |
Antragsberechtigung | Verschiedene Verbände, Anerkennung nach § 75 SGB VIII |
Frist, Form | 6 Wochen vorher, sonst erleichterte Ablehnung möglich |
Ablehnungsgründe | Dringende betriebliche Erfordernisse |
Bezahlter Sonderurlaub | Nein |
Rz. 6
Bremen | |
---|---|
§ 32 Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz v. 22.12.1998 (GBl. 1998 S. 351) in der Fassung v. 20.10.2020 (Brem. GBl. 2020 S. 1172) | |
Dauer des Sonderurlaubs | 12 Tage/3 Veranstaltungen |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | Keine Angabe |
Antragsberechtigung | Träger der Jugendhilfe |
Frist, Form | 20 Tage vorher, schriftlich mit Unterlagen |
Ablehnungsgründe | Unabweisbares betriebliches Interesse |
Bezahlter Sonderurlaub | Nein, aber wenn Arbeitgeber freiwillig zahlt, dann Erstattungsanspruch für SV-Beiträge gegenüber Land |
Rz. 7
Hamburg | |
---|---|
Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter (Hamburg) v. 28.6.1955 (GVBl. 1955 S. 241) | |
Dauer des Sonderurlaubs | 12 Tage/3 Veranstaltungen |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | Keine Angabe; Jugendgruppenleiterausweis |
Antragsberechtigung | Ehrenamtlicher Helfer |
Frist, Form | 4 Wochen vorher, formlos |
Ablehnungsgründe | Zwingendes betriebliches Interesse |
Bezahlter Sonderurlaub | Nein |
Rz. 8
Hessen | |
---|---|
§ 42 ff. Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch v. 18.12.2006 (GVBl. 2006 S. 698) in der Fassung v. 21.7.2023 (GVBl. 2023 S. 607) – tritt Ende 2025 außer Kraft | |
Dauer des Sonderurlaubs | 12 Tage/max. 24 halbtägige Veranstaltungen |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | 16 Jahre |
Antragsberechtigung | Verbände der Jugendpflege |
Frist, Form | 6 Tage vorher, formlos |
Ablehnungsgründe | Dringende betriebliche Erfordernisse |
Bezahlter Sonderurlaub | Ja, aber der private Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch mit Ausnahme der SV-Beiträge |
Rz. 9
Mecklenburg-Vorpommern | |
---|---|
§ 8 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern) v. 7.7.1997 (GVOBl. 1997 S. 287) in der Fassung v. 16.12.2019 (GVBl. I 2019 S. 791, 794) | |
Dauer des Sonderurlaubs | 5 Werktage |
Mindestalter des ehrenamtlichen Helfers | 16 Jahre |
Antragsberechtigung | Ehrenamtlicher Helfer mit Bescheinigung des Trägers |
Frist, Form | 6 Wochen vorher, schriftlich |
Ablehnungsgründe | Dringende betriebliche Gründe, Ablehnung spätestens 2 Wochen vor Maßnahme; schriftlich zu begründen |
Bezahlter Sonderurlaub | Ja, aber Ausgleich der Aufwendungen durch das Land vorbehaltlich der Haushaltsmittel |
Rz. 10
Niedersachsen | |
---|---|
Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports (Niedersachsen) v. 29... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen