Für die Rentenversicherung wird der zu berücksichtigende Anteil ab dem Kalenderjahr 2023 mit 100 % des Arbeitnehmeranteils angesetzt (2022 mit 88 %).

 
Wichtig

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 war früher der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen begrenzt auf einen bestimmten Prozentsatz. Im Kalenderjahr 2010 betrug dieser 40 % und erhöhte sich grundsätzlich in jedem Jahr bis 2025 um 4 %.[1]

Seit dem Kalenderjahr 2023 beträgt der zu berücksichtigende Anteil jedoch bereits 100 % des Arbeitnehmeranteils. Damit wurde der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem Jahr 2023 vorgezogen.[2] Zu beachten sind auch die Folgewirkungen bei der Vorsorgepauschale. Damit ist seit 2023 der Sonderausgabenabzug nicht mehr begrenzt.

[1] § 39b Abs. 4 EStG; aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, aber noch anzuwenden von 2010 bis 2022.

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