Zusammenfassung

 
Begriff

Sonderausgaben sind laut Einkommensteuergesetz bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber aufgrund von Sondervorschriften steuerlich berücksichtigt werden können. Unterschieden wird zwischen unbeschränkt und beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Letztere können nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden nur der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die sog. Vorsorgepauschale berücksichtigt. Tatsächlich höhere Sonderausgaben können grundsätzlich nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

In der Sozialversicherung kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht durch den Abzug von Sonderausgaben gemindert werden. Der in der Lohnsteuertabelle eingearbeitete Pauschbetrag für Vorsorgeaufwendungen ist demnach beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Aufzählung der begünstigten Aufwendungen erfolgt in § 10 EStG. Für die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug sind die Regelungen der §§ 39b Abs. 2 sowie 39a EStG maßgebend.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

Lohnsteuer

1 Sonderausgaben im Lohnsteuerabzugsverfahren

Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden lohnsteuermindernd berücksichtigt

  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie
  • die Vorsorgepauschale für die typischen Vorsorgeaufwendungen.

Die Vorsorgepauschale ist in den Lohnsteuertarif in unterschiedlicher Höhe eingearbeitet. In der Vorsorgepauschale wird auch ein Teilbetrag für die Rentenversicherung berücksichtigt, deshalb ist es wichtig zu unterscheiden, ob die Allgemeine oder die Besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist.

Ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, ist für den Sonderausgabenabzug bei der Lohnsteuerberechnung unerheblich.

2 Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR

Zur Abgeltung der nicht als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Sonderausgaben wird ein Pauschbetrag von 36 EUR pro Arbeitnehmer angesetzt. Er ist nur in die Lohnsteuertabellen der Steuerklassen I–V eingearbeitet.

Was zu den "anderen" Sonderausgaben zählt

Durch den Sonderausgaben-Pauschbetrag sind folgende Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten:

  • Unterhaltsleistungen an den im Inland (ggf. auch in der EU und im EWR) wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Renten und dauernde Lasten,
  • bestimmte Zahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs,
  • Kirchensteuer,
  • Kinderbetreuungskosten[1],
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung,
  • Schulgeld,
  • Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke, wie Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bei höheren Aufwendungen

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen im Kalenderjahr voraussichtlich den Sonderausgaben-Pauschbetrag i. H. v. 36 EUR, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug als ELStAM beantragen.[2]

3 Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Unter dem Begriff "Vorsorgeaufwendungen" werden die folgenden als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zusammengefasst:

  • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
  • Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung,
  • Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall.

Unbedeutend ist, ob es sich bei den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen um Beiträge aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (gesetzliche Arbeitnehmeranteile an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen) oder um freiwillige Beiträge handelt.

Abzug der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen nur im Veranlagungsverfahren

Vorsorgeaufwendungen werden beim laufenden Lohnsteuerabzug ausschließlich durch die bereits in das Lohnsteuerberechnungsprogramm eingearbeitete Vorsorgepauschale berücksichtigt. Soweit die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie nur im Rahmen der maßgeblichen Höchstbeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.[1]

Um schon unterjährig weniger Lohnsteuer zu zahlen, können sich Arbeitnehmer für bestimmte Sonderausgaben einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen.[2]. Vorsorgeaufwendungen können nicht als Freibetrag eingetragen werden, z. B. Beiträge zu privaten Unfall-, Haftpflicht- oder Lebensversicherungen; diese Aufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren ausschließlich in Höhe der Vorsorgepauschale berücksichtigt.

Kein ELStAM-Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen

Durch die Vorsorgepauschale sind die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen bereits weitgehend abgedeckt und werden teilweise sogar überschritten. Deshalb darf für Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt bzw. gebildet werden.

4 Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

4.1 Vorsorgepauschale

Für Arbeitnehmer werden die Vorsorgeaufwendungen beim laufenden Lohnsteuerabzug n...

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