Unter dem Begriff "Vorsorgeaufwendungen" werden die folgenden als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zusammengefasst:

  • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
  • Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung,
  • Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall.

Unbedeutend ist, ob es sich bei den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen um Beiträge aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (gesetzliche Arbeitnehmeranteile an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen) oder um freiwillige Beiträge handelt.

Abzug der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen nur im Veranlagungsverfahren

Vorsorgeaufwendungen werden beim laufenden Lohnsteuerabzug ausschließlich durch die bereits in das Lohnsteuerberechnungsprogramm eingearbeitete Vorsorgepauschale berücksichtigt. Soweit die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie nur im Rahmen der maßgeblichen Höchstbeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.[1]

Um schon unterjährig weniger Lohnsteuer zu zahlen, können sich Arbeitnehmer für bestimmte Sonderausgaben einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen.[2]. Vorsorgeaufwendungen können nicht als Freibetrag eingetragen werden, z. B. Beiträge zu privaten Unfall-, Haftpflicht- oder Lebensversicherungen; diese Aufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren ausschließlich in Höhe der Vorsorgepauschale berücksichtigt.

Kein ELStAM-Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen

Durch die Vorsorgepauschale sind die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen bereits weitgehend abgedeckt und werden teilweise sogar überschritten. Deshalb darf für Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt bzw. gebildet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge