Rz. 6

Versorgungsverträge dürfen nach Abs. 3 Satz 1 nur mit Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste sowie Pflegeheime) abgeschlossen werden, die

  1. den Anforderungen des § 71 genügen (vgl. Rz. 6a),
  2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Abs. 3a oder Abs. 3b erfüllen (vgl. Rz. 7),
  3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (vgl. Rz. 7a),
  4. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen (vgl. Rz. 7b),
  5. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 2 handelt (vgl. Rz. 7c).

Soweit die gesetzlichen Zulassungserfordernisse geeignet sind, in die Berufsausübungsfreiheit des Betreibers einer Pflegeeinrichtung einzugreifen, ist dies vom Grundsatz her verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Berufsausübungsregelungen stehen nämlich bereits dann im Einklang mit Art. 12 GG, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7 S. 377, 405). Erst recht gilt dies, wenn die getroffene Regelung nach der Intention des Gesetzes zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen ergangen ist (so bejahend BSG, Urteil v. 6.8.1998, Breithaupt 1999 S. 746 zu den Qualifikationsmerkmalen der "ausgebildeten Pflegefachkraft" i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1).

 

Rz. 6a

Für eine vertragliche Zulassung kommen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zunächst nur ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in Betracht, die den Anforderungen des § 71 genügen. Wesentliche Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist hiernach in beiden Fällen vor allem, dass es sich um selbständig wirtschaftende Einrichtungen handelt, die Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringen. Für die notwendige Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft i. S. d. § 71 Abs. 1 und 2 setzt Abs. 3 nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift neben dem Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf sowie die erfolgreiche Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen voraus.

Auf ambulante Betreuungseinrichtungen finden die für ambulante Pflegedienste geltenden Regelungen zur vertraglichen Zulassung durch Versorgungsvertrag entsprechende Anwendung, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (vgl. § 71 Abs. 1a). Insoweit gestattet § 71 Abs. 3 Satz 3 den Betreuungsdiensten u. a. anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft den Einsatz einer entsprechend qualifizierten, fachlich geeigneten und zuverlässigen Fachkraft mit einschlägiger Berufserfahrung.

Einrichtungen und Räumlichkeiten i. S. d. § 71 Abs. 4 scheiden für den Abschluss eines Versorgungsvertrages aus.

 

Rz. 7

Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ferner, dass die Pflegeeinrichtung die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bietet und die arbeitsrechtlichen Vorgaben des Abs. 3a und Abs. 3b erfüllt.

Bei den zur Zulassungsvoraussetzung erhobenen Merkmalen der "Leistungsfähigkeit" und "Wirtschaftlichkeit" der pflegerischen Versorgung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die Ermessenserwägungen der Entscheidungsträger nicht zugänglich und insoweit gerichtlich voll nachprüfbar sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urteil v. 28.7.2008, B 1 KR 5/08 R). Während bei Pflegeeinrichtungen, die den Anforderungen des § 71 genügen, deren "Leistungsfähigkeit" in aller Regel vermutet werden kann, wird demgegenüber im Rahmen der Zulassungsprüfung stets sorgfältig zu prüfen sein, inwieweit der um einen Versorgungsvertrag bemühte Träger der Pflegeeinrichtung in der Lage ist, eine wirtschaftliche pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird sich in aller Regel nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pflegeeinrichtung beantworten lassen. Nicht erforderlich ist, dass die sich um eine vertragliche Zulassung bewerbende Pflegeeinrichtung auch die Gewähr für eine "bedarfsgerechte" Versorgung der Bevölkerung bietet (anders § 109 Abs. 3 SGB V bei Zulassung von Krankenhäusern). Von einer Aufnahme dieses sachlichen Kriteriums als weitere Zulassungsvoraussetzung in das Gesetz wurde deshalb abgesehen, um eine Zulassung von Pflegeeinrichtungen auch über den aktuellen Versorgungsbedarf hinaus zu ermöglichen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers hierbei ist es, einen geschlossenen Markt der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu verhindern, neuen, innovativen Leistungsanbietern den Zugang zum "Pflegemarkt" offen zu halten und so den Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen zu fördern (BR-Drs. 505/93 S. 136).

Verschärfte Voraussetzungen gelten für den Abschluss...

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