0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 113 wurde durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt und durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 neu gefasst. Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 wurden durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert; in Abs. 1 Satz 4 wurde die Nr. 4 durch vorgenanntes Gesetz ebenfalls mit Wirkung zum 30.10.2012 neu eingefügt. Durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 1 Satz 1 geändert und dahinter Satz 2 bis 6 eingefügt; die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden zu Satz 7 und 8 und der bisherige Satz 4 wurde aufgehoben. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2016 wurden durch vorgenanntes Gesetz Abs. 1a und 1b hinter Abs. 1 neu in die Vorschrift eingefügt, Abs. 2 Satz 3 angefügt und Abs. 3 aufgehoben. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurde Abs. 1b mit Wirkung vom 29.7.2017 geändert; Satz 2 wurde nach Satz 1 angefügt sowie Satz 6 bis 8 wurden ergänzt. Abs. 1b Satz 3 und 4 wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 durch Art. 132 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2.DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) geändert. Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte in Abs. 1 Satz 1 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurde mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 4 neu gefasst; Abs. 1b Satz 2 wurde aufgehoben. Mit Wirkung zum 17.9.2022 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 (BGBl. I S. 1454) nach Abs. 1 Satz 3 ein weiterer Satz eingefügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) wurde nach Abs. 1 Satz 2 ein neuer Satz mit Wirkung zum 1.7.2023 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber führte mit dieser Vorschrift erstmals ein bislang gesetzlich nicht verankertes System zur externen Qualitätssicherung ein. Mit ihr sollte die rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen geschaffen werden, ihre Leistungen und deren Qualität in regelmäßigen Abständen durch Leistungs- und Qualitätsnachweise unter Beweis zu stellen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 40). Diese gesetzgeberische Absicht ging ins Leere, da eine Umsetzung der Vorschrift an der hierzu erforderlichen Umsetzungsverordnung nach § 118a im Bundesrat scheiterte, so dass § 113 in der Fassung des PQsG durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben und neu gefasst wurde. In die Neufassung der Vorschrift wurden stattdessen die wesentlichen Regelungsinhalte zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität durch die Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen aus der bis 30.6.2008 geltenden Vorschrift des § 80 a. F. übernommen. Allerdings ist die Verantwortung der Vertragsparteien nach § 113 durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz und auch durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz angewachsen. Zudem ist seit 2013 auch die Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen an den unterschiedlichen Entscheidungsprozessen geregelt. Das betrifft sowohl die Konkretisierung der Aufgaben der Vertragsparteien als auch die konsequente und kontinuierliche Heranziehung wissenschaftlicher Expertise sowie die Neugestaltung der Strukturen für die Vereinbarungen und Beschlussfassungen. Dementsprechend sind auch die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität von den Vertragsparteien durch den Qualitätsausschuss nach § 113b neu zu vereinbaren (zu dieser Entwicklung vgl. BR-Drs. 354/15 S. 101). Die durch nachfolgende Gesetzesänderungen fortentwickelte Fassung des § 113 hat maßgeblich den Abschluss von Vereinbarungen der Vertragsparteien zur umfänglichen Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität unter Einführung eines Vergabeverfahrens sowie die Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen für die zulässige Zusammenführung von Daten zum Gegenstand.

 

Rz. 3

A...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge