Rz. 8

Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass sie für den monatlichen Ausgleich und den Jahresausgleich zur Verfügung stehen. Die §§ 80 ff. SGB IV finden Anwendung. Die Mittel sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Erfolg erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

 

Rz. 9

Sollte es dennoch zu einem Liquiditätsengpass des Ausgleichsfonds kommen, kann dieser nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 durch die Zuführung aus Mitteln nach § 62 SGB XI bei Absenkung der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen behoben werden, ohne dass sich Pflegekassen oder der Ausgleichsfonds verschulden müssen. Die Spitzenverbände erhalten darüber eine entsprechende Meldung des Bundesversicherungsamtes und unterrichten ihre Pflegekassen. Zeitgleich mit der Reduktion des Wertes der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls erfolgt zudem eine Meldung des Bundesversicherungsamtes an das Bundesministerium für Gesundheit über das Ausmaß des aktuellen Liquiditätsengpasses beim Ausgleichsfonds sowie über den Bestand der Mittel nach § 62 SGB XI bei den Pflegekassen. Sinken die Mittel nach § 62 SGB XI unter die Hälfte des ursprünglich für das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll angesetzten Wertes von insgesamt durchschnittlich 1,5 auf einen Monat entfallenden Ausgaben laut Haushaltsplan und lässt die Entwicklung der Liquiditätssituation weiterhin eine Unterdeckung erwarten, so wird das Bundesversicherungsamt mit einer entsprechenden gesonderten Mitteilung an das Bundesministerium für Gesundheit herantreten. Mittel in Höhe einer halben durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgabe laut Haushaltsplan bilden die Untergrenze der Mittel einer Pflegekasse.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge