Rz. 3

Die Verbandsaufgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch den Spitzenverband der Pflegekassen wahrgenommen. Der Gesetzgeber hat für die Bundesebene ebenso wie auf Landesebene auf die Schaffung eigenständiger rechtsfähiger Verbände der Pflegekassen verzichtet. Vielmehr sind den bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217b SGB V gebildeten Organen zugleich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen übertragen worden (Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 53 Rz. 3; Frank, in: Hauck/Noftz, SGB XI, 37. Lfg., § 53 Rz. 5; a. A. für die Bildung eigener Organe Klie/Leonhard, in: LPK-SGB XI, 3. Aufl., § 53 Rz. 5). Dies hat zur Konsequenz, dass organisationsrechtliche Regelungen, z. B. bezüglich der Aufsicht, Verwaltung oder Geschäftsordnungen, entsprechend bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegeversicherung gelten. Als solches ist der Spitzenverband Bund aktiv- und passivlegitimiert, vertreten durch den Vorstand. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 217a Abs. 2 SGB V).

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