0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 53 ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 26.5.1994 in Kraft getreten. Abs. 2 und 3 wurden durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) mit Wirkung zum 7.11.2001 geändert. Eine Änderung des Abs. 3 Satz 2 erfolgte durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) mit Wirkung zum 28.11.2003. Abs. 3 wurde erneut durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Zur Anpassung an die geänderten Organisationsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung wurde § 53 mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) neugefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aus Gründen der Einheitlichkeit der Verbandsorganisation der Pflegekassen hat der Gesetzgeber entsprechend der für die Aufgaben auf Landesebene gemäß § 52 getroffenen Regelung auch die Erfüllung der Bundesaufgaben für den Bereich der Pflegeversicherung den Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung, namentlich ihren Spitzenverbänden, übertragen. Eigenständige Bundesverbände der Pflegekassen gibt es nicht. An die Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen gemäß § 53a. F. ist in Anpassung an die geänderten Verbandsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung zum 1.7.2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen getreten.

2 Rechtspraxis

2.1 Organisation und Rechtsstellung des Spitzenverbandes Bund

 

Rz. 3

Die Verbandsaufgaben der sozialen Pflegeversicherung werden durch den Spitzenverband der Pflegekassen wahrgenommen. Der Gesetzgeber hat für die Bundesebene ebenso wie auf Landesebene auf die Schaffung eigenständiger rechtsfähiger Verbände der Pflegekassen verzichtet. Vielmehr sind den bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217b SGB V gebildeten Organen zugleich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen übertragen worden (Bassen, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 53 Rz. 3; Frank, in: Hauck/Noftz, SGB XI, 37. Lfg., § 53 Rz. 5; a. A. für die Bildung eigener Organe Klie/Leonhard, in: LPK-SGB XI, 3. Aufl., § 53 Rz. 5). Dies hat zur Konsequenz, dass organisationsrechtliche Regelungen, z. B. bezüglich der Aufsicht, Verwaltung oder Geschäftsordnungen, entsprechend bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegeversicherung gelten. Als solches ist der Spitzenverband Bund aktiv- und passivlegitimiert, vertreten durch den Vorstand. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 217a Abs. 2 SGB V).

2.2 Aufgaben auf Bundesebene

 

Rz. 4

Für die Aufgaben auf Bundesebene gilt nach Abs. 1 Satz 2 § 217f. SGB V entsprechend (zur Einstufung als konstitutive Verweisung Baier, in: Krauskopf, SGB XI, 106. EL., § 53 Rz. 5 f.). Hierbei nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sämtliche ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben der Pflegeversicherung als eigene Aufgabe unter der Bezeichnung "Spitzenverband Bund der Pflegekassen" wahr. Im Einzelnen ergeben sich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund aus der gesetzlichen Zuweisung im Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 217f Abs. 1 SGB V); daneben sind die weiteren Aufgaben in § 217f Abs. 2 bis 8 SGB V beschrieben. Im Einzelnen:

 

Rz. 5

Unmittelbar gesetzlich zugewiesen sind dem Spitzenverband Bund allein oder gemeinsam mit anderen Stellen nach den Vorschriften des SGB XI insbesondere

  • Sammlung und Verteilung nicht verausgabter Mittel zur Prävention (§ 5 Abs. 3 Satz 2),
  • die Erstellung eines Berichts über die Pflegeberatung (§ 7a Abs. 9) und vorherige Abgabe von Empfehlungen zu erforderlichen Anzahl und Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen (§ 7a Abs. 3),
  • Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (§ 8 Abs. 3),
  • Mitwirkung beim Erlass von Richtlinien zur Abgrenzung des Personenkreises der Pflegebedürftigen und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1),
  • die Erstellung von Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung (§ 17 Abs. 1a),
  • Mitwirkung beim Erlass von Richtlinien zur Abgrenzung von Leistungen der Kranken- und Pflegekassen (§ 17 Abs. 1b),
  • die Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beratungsbesuchen (§ 37 Abs. 5a) sowie zu dem Inhalt von Rahmenverträgen (§ 75 Abs. 6),
  • der Abschluss einer Vereinbarung zum Meldeverfahren für Pflegepersonen (§ 44 Abs. 3 Satz 3),
  • Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c Abs. 7),
  • Verteilungsregelung über die von den Pflegekassen an die Krankenkassen zu erstattenden Verwaltungskosten (§ 46 Abs. 3 Satz 4),
  • Mitwirkung beim Erlass grundlegender Richtlinien für die Arbeit des MDK und dessen Kooperation mit den Pflegekassen (§ 53d Abs. 3),
  • der Beschluss von Empfehlungen über den Nachweis der Elterneigenschaft (§ 55 Abs. 3 Satz 4),
  • Vereinbarungen mit dem Bundesversicherungsamt über die Durchführung des ...

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