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Aus Gründen der Einheitlichkeit der Verbandsorganisation der Pflegekassen hat der Gesetzgeber entsprechend der für die Aufgaben auf Landesebene gemäß § 52 getroffenen Regelung auch die Erfüllung der Bundesaufgaben für den Bereich der Pflegeversicherung den Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung, namentlich ihren Spitzenverbänden, übertragen. Eigenständige Bundesverbände der Pflegekassen gibt es nicht. An die Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen gemäß § 53a. F. ist in Anpassung an die geänderten Verbandsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung zum 1.7.2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen getreten.

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