Rz. 6

Die Landesverbandsaufgaben für den Bereich der Pflegeversicherung ergeben sich infolge des Verweises in Abs. 2 Satz 1 auf § 211 SGB V aus den dort den Landesverbänden der Krankenkassen übertragenen Aufgaben. Die Landesverbände der Pflegekassen haben danach die einzelnen Pflegekassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen, z. B. zu beraten, die Vertretung gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern zu übernehmen oder bei Zuständigkeitskonflikten zu entscheiden. Daneben gehören nach den Vorschriften des Elften Buches zu den unmittelbar gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auf Verbandsebene vor allem:

  • die Erstellung einer Leistungs- und Preisvergleichsliste bezüglich der Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen (§ 7 Abs. 3 Satz 2),
  • die Vereinbarung von Rahmenverträgen über die Zusammenarbeit in der Beratung (§ 7a Abs. 7),
  • die Vereinbarung von Rahmenverträgen zur Arbeit und Finanzierung der Pflegestützpunkten (§ 7c Abs. 6),
  • die Mitwirkung in Landespflegeausschüssen (§ 8a),
  • die Anerkennung von Stellen zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 7),
  • der Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Pflegekurse mit den Trägern der Einrichtungen, die diese Kurse durchführen (§ 45 Abs. 3),
  • der Abschluss von Versorgungsverträgen mit ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 2) sowie deren Kündigung (§ 74),
  • der Abschluss von Rahmenverträgen mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten (§ 75 Abs. 1),
  • die Mitwirkung bei der Bildung und Besetzung der Schiedsstelle (§ 76 Abs. 1 und 2),
  • der Abschluss von Vereinbarungen über die Ausleihe geeigneter Pflegehilfsmittel (§ 78 Abs. 3),
  • die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch von ihnen bestellte Sachverständige (§ 79 Abs. 1)
  • die in das pflichtgemäße Ermessen gestellte Beteiligung an Pflegesatzverfahren (§ 85 Abs. 2 Satz 3),
  • die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten (§ 95),
  • die Bestellung von Sachverständigen im Rahmen der Qualitätsprüfung (§ 114),
  • die Vereinbarung über den Umfang der zu übermittelnden Abrechnungen (§ 106),
  • die Durchführung von Prüfungen zur Qualitätssicherung (§ 114 Abs. 2 Satz 1),
  • die Weitergabe von Daten zu Ergebnissen der Qualitätsprüfungen (§ 115 Abs. 1 Satz 2),
  • die Zusammenarbeit bei der Zulassung und Überprüfung der Pflegeheime zusammen mit der Heimaufsichtsbehörde (§ 117 Abs. 1 Satz 1),
  • Vereinbarungen zu Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen (§ 123 Abs. 5).

Der im Jahr 2012 eingefügte Abs. 2 Satz 2 verpflichtet die Landesverbände zudem dazu, den Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, wozu nach der Gesetzesbegründung etwa die Unterstützung des Spitzenverbandes im Rahmen der Berichtspflichten des § 10 gehören soll (BT-Drs. 17/9369 S. 44). Erfasst sind aber wohl alle Informationen, über die die Landesverbände bzw. die Mitgliedskassen verfügen und die der Spitzenverband zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (so Baier, in: Krauskopf, SGB XI, § 52 Rz. 12).

Bezüglich des dabei anzuwendenden Verfahrens wird in § 52 Abs. 1 Satz 2 auf die Regelungen des § 211a sowie § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 SGB V verwiesen, was u. a. zur Folge hat, dass Entscheidungen einheitlich zu treffen sind.

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