(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten[2] [Bis 25.11.2019: erheben, verarbeiten und nutzen], soweit diese für:
1. |
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung[3] und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), |
1a. |
[4]die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7), |
2. |
den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), |
3. |
die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben, |
4. |
die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7) |
erforderlich sind.
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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