Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
1. |
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, |
2. |
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen |
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
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