Rz. 18

Kommt es zur Durchführung teilstationärer Pflege (Tages- oder Nachtpflege), hat die Pflegeeinrichtung auch die hiermit verbundenen Beförderungen zu organisieren.

 

Rz. 19

Das Gesetz lässt zwar offen, wie die Beförderungen im Einzelnen durchgeführt werden oder welche Kosten zu bezahlen sind. Da aber in der sozialen Pflegeversicherung der Grundsatz wirtschaftlichen Handelns gilt, könnte man die Regelungen des § 60 Abs. 3 SGB V zugrunde legen. Danach hat die Krankenkasse bei bestimmten Hauptleistungen als unselbständige Nebenleistung Fahrkosten zu übernehmen.

 

Rz. 20

Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind die Einzelumstände, insbesondere der Grad der Behinderung, zu berücksichtigen. So kommen nacheinander öffentliche Verkehrsmittel, Taxen oder Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeuge in Frage. Grundsätzlich ist auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges als Transportmittel erlaubt. Außer für die öffentlichen Verkehrsmittel (Fahrpreis) und private Kfz (km-Pauschale) sind für die übrigen Beförderungen Verträge zu schließen, die u. a. Preisabsprachen beinhalten. Für Transporte oder Beförderungen mit Fahrzeugen der öffentlichen Rettungsdienste (NAW, RTW, KTW) gelten die kommunalrechtlich festgelegten Beförderungsentgelte. Jedoch wird letztgenanntes Beförderungsmittel für die routinemäßigen Fahrten von und zur Pflegeeinrichtung wohl kaum Verwendung finden. Denkbar ist es auch, dass die Pflegeeinrichtungen einen Hol- und Bringdienst einrichten.

 

Rz. 21

(unbesetzt)

 

Rz. 22

Die Fahrkosten – wie immer sie auch entstehen können – werden der Pflegeeinrichtung von der Pflegekasse nur gemeinsam mit den Pflegesätzen als Bestandteil des Vertragspreises und im Rahmen der Höchstbeträge des § 41 Abs. 2 ersetzt.

 

Rz. 23

Ungeachtet der Tatsache, dass teilstationäre Pflege die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück umfasst, stellt dieser Transfer keine Grundpflegeverrichtung des Verlassens und Wiederaufsuchens der Wohnung i. S. v. § 15 Abs. 4 (i. d. F. bis 31.12.2016) dar (BSG, Urteil v. 21.2.2002, B 3 P 12/01 R, SGb 2002 S. 324).

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