0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 41 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.4.1995 in Kraft. Mit dem Ersten SGB XI-Änderungsgesetz (1. SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) erfolgte zum 25.6.1996 die Klarstellung, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen von der Pflegeversicherung getragen werden. Die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege wurden zunächst befristet und durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungssetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) seit 1.4.2007 dauerhaft der Pflegeversicherung zugeordnet.

Mit Wirkung zum 1.1.2002 ist durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) das Tatbestandserfordernis der fehlenden Sicherstellung häuslicher Pflege ergänzt worden. Es reicht seitdem aus, wenn die Tages-/Nachtpflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege notwendig ist.

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – PflWG) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) hat zu einer Neufassung der Abs. 2 und 3 geführt sowie die Abs. 4 bis 6 angefügt. Damit wurde eine komplexe Kombinationsmöglichkeit der Tages- und Nachtpflege mit Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung geschaffen.

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBI. I S. 2246) hat Abs. 7 angefügt und die vorrangige Abrechnung der ambulanten Pflegesachleistung vor der Tages- und Nachtpflege klargestellt.

Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222) hat mit der Änderung von Abs. 2 die Leistungsbeträge dynamisiert und mit Änderung von Abs. 3 sowie Aufhebung der Abs. 4 bis 7 den Anspruch auf Tagespflege gleichrangig neben die Ansprüche auf ambulante Pflegeleistungen gestellt. Damit wurden auch wieder die komplexen Kombinationsmöglichkeiten mit Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung abgeschafft.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) haben zum 1.1.2017 mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tagespflege. Die Leistungsbeträge wurden geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Diese Vorschrift reiht sich ein in das Bemühen, Pflegebedürftige solange als möglich in der häuslichen Pflege und Umgebung zu belassen. Tages- und Nachtpflege dienen dem Ausgleich fehlender Elemente häuslicher Pflegesicherstellung während des Tages oder während der Nacht.

Durch Tages- oder Nachtpflege werden zudem pflegende Angehörige erheblich entlastet. Nachtpflege kann es den Angehörigen von solchen demenzkranken Pflegebedürftigen, die einen gestörten Tag-/ Nachtrhythmus haben, beispielsweise ermöglichen, überhaupt wieder in ausreichendem Maße Nachtruhe zu finden.

2 Rechtspraxis

2.1 Rechtsanspruch auf teilstationäre Pflege (Leistungsinhalt)

 

Rz. 3

Unter den im nachfolgenden Teil beschriebenen Voraussetzungen billigt der Gesetzgeber dem Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf teilstationäre Pflege ohne zeitliche Begrenzung zu. Er lässt der Pflegekasse im Falle der erfüllten Voraussetzungen in Verbindung mit der Willenserklärung (Antrag) des Pflegebedürftigen keinerlei Ermessensspielraum.

 

Rz. 4

Anders als bei der vollstationären Pflege ist die teilstationäre Pflege – wie auch die häusliche Pflege – gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 darauf ausgerichtet, die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen. Den Regeln der vollstationären Pflege folgend, übernimmt die Pflegekasse nach § 4 Abs. 2 Satz 2 allerdings nur die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, also weder Investitionskosten noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Zu den allgemeinen Pflegeleistungen zählen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen (gemäß der Pflegegrade) zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Der so beschriebene Leistungsinhalt teilstationärer Pflege ist noch zu ergänzen um den Zusatz, dass die vorstehenden Hilfen grundsätzlich diejenigen Maßnahmen enthalten sollen, die zur Minderung der Pflegebedürftigkeit beitragen sollen, die Verschlimmerungen oder Sekundärerkrankungen entgegenwirken.

Die zu den allgemeinen Pflegeleistungen zählenden Einzelfallhilfen sind

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
  • medizinische Behandlungspflege und
  • Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung (diese Leistung wird über einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung abgegolten).

Die Leistungen der teilstationären Pflege gehen denjenigen der vollstationären Pflege gemäß § 3 Satz 2 vor.

 

Rz. 5

Einzelheiten zu den Einzelfallhilfen können der Gemeinsamen...

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