Rz. 36

Bei wirksamer Begründung einer freiwilligen Pflegeversicherung nach § 26a treten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 26, nämlich die ab Beginn der Mitgliedschaft bestehende Beitragszahlungs- und Tragungspflicht. Diese Beiträge richten sich bei den Pflegekassen nach § 57 Abs. 4 i. V. m. § 240 SGB V i. V. m. den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Beitrageinstufung freiwilliger Mitglieder. Mit der freiwilligen Pflegeversicherung bei der Pflegekasse ist auch die beitragsfreie Familienversicherung für den Ehegatten, den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und die Kindern in der sozialen Pflegeversicherung verbunden, wenn die Voraussetzungen nach § 25 erfüllt sind. Durch die freiwillige Versicherung werden insbesondere, wie bei einer Pflichtversicherung, die notwendigen Versicherungszeiten für Leistungsansprüche (vgl. § 33 Abs. 2 und Komm. dort) in der Pflegeversicherung erworben.

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