Rz. 50

Folge der freiwilligen Pflegeversicherung ist zunächst einmal die ab Beginn der Mitgliedschaft bestehende Beitragszahlungs- und Tragungspflicht. Diese Beiträge richten sich bei den Pflegekassen nach § 57 Abs. 4 i. V. m. § 240 SGB V i. V. m. den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Beitragseinstufung freiwilliger Mitglieder (vgl. Komm. zu § 240 SGB V). Bei vormals nach dem KVLG 1989 pflichtversicherten Mitgliedern, die sich dort freiwillig weiterversichern, galt allerdings (weiterhin) die Satzung der Pflegekasse bei der jeweiligen landwirtschaftlichen Krankenkasse und gilt seit dem 1.1.2013 die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die seither als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung auch die Pflegeversicherung durchführt (vgl. Komm. zu § 166 SGB V). Für freiwillig Weiterversicherte nach Abs. 2 werden der Beitragsbemessung nach § 57 Abs. 5 für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Durch die freiwillige Versicherung werden, wie bei einer Pflichtversicherung, Vorversicherungszeiten für Leistungsansprüche erworben. Die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden auch als Vorversicherungszeiten für die freiwillige Weiterversicherung im Falle des Abs. 1 berücksichtigt. Durch die Mitgliedschaft werden auch Ansprüche auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gegenüber der Pflegekasse begründet. Da die Weiterversicherung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist, ist der freiwillig Pflegeversicherte auch den dafür geltenden Vorschriften unterworfen; gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften und Änderungen gelten unmittelbar. Insbesondere unterliegt der freiwillig Versicherte auch den hoheitlichen Befugnissen, z. B. im Zusammenhang mit der Festsetzung und Beitreibung von Beiträgen. Dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis besteht in den Fällen der Weiterversicherung nur im Verhältnis zur Pflegekasse.

 

Rz. 51

Mit der freiwilligen Pflegeversicherung bei der Pflegekasse ist auch die beitragsfreie Familienversicherung für den auch gleichgeschlechtlichen Ehegatten, den Lebenspartner (so die eingetragene Lebenspartnerschaft noch als solche besteht) und die Kinder in der sozialen Pflegeversicherung verbunden, wenn die Voraussetzungen nach § 25 erfüllt sind. Ehegatten und Lebenspartner sind, wenn aktuell die Voraussetzungen des § 25 vorliegen, selbst dann in die Familienversicherung einbezogen, wenn sie selbst von den Beitrittsrechten nach § 26a ausgeschlossen wären. In § 25 ist im Zusammenhang mit der Einführung der Beitrittsrechte für die Familienversicherung in der Pflegeversicherung, wie in der Krankenversicherung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, der Ausschlusstatbestand der eigenen freiwilligen Pflegeversicherung nicht eingeführt worden. Daher kann diese freiwillige Pflegeversicherung auch zugunsten der Familienversicherung beendet werden. Lediglich eine freiwillige Krankenversicherungsmitgliedschaft, die Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 auslöst, steht einer Familienversicherung in der Pflegeversicherung entgegen (vgl. Komm. zu § 25).

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