0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 68 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten.

Mit Art. 3 § 56 Nr. 7, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 2 Satz 3 und 4 nach Familienangehörigen jeweils "oder Lebenspartner" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Möglichkeit der Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung war bereits im Entwurf des PflegeVG (BT-Drs. 12/5262 S. 17 dort als § 22) enthalten. Sie war dort allgemein damit begründet worden, dass so die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung eröffnet werde, ohne aber den Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" zu durchbrechen (BT-Drs. 12/5262 S. 106). Im Gesetzgebungsverfahren wurden durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 12/5920 S. 33) die Vorversicherungszeiten in Abs. 1 an die veränderten Vorversicherungszeiten der gesetzlichen Krankenversicherung (durch Art. 1 Nr. 2 Gesundheitsstrukturgesetz – GSG v. 21.12.1992, BGBl. I S. 2266, ab 1.1.1993) angepasst und verlängert. Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (Art. 3 § 56 Nr. 7) waren die Lebenspartner in die Familienversicherung nach § 25 einbezogen worden, so dass auch diesen die Rechte der Weiterversicherung eingeräumt wurden (BT-Drs. 14/4550 S. 10).

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung allein in der sozialen Pflegeversicherung und damit gerade unabhängig vom Krankenversicherungsschutz. Das Recht zur Weiterversicherung besteht nur für Personen, die schon Mitglied der Pflegeversicherung waren und aus dieser Versicherungspflicht ausgeschieden sind (vgl. BSG, Urteil v. 6.11.1997, 12 RP 1/96; bestätigt durch BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 81/98). Auf den Grund der vorherigen Pflegeversicherungspflicht kommt es nicht an, so dass sowohl das Ende der Pflichtversicherung nach § 20 als auch nach § 21 das Recht zur Weiterversicherung begründen kann. Ein Wechsel des Tatbestandes der Pflegepflichtversicherungspflicht begründet daher kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung; dies gilt auch in den Fällen, dass die Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 auf einer freiwilligen Krankenversicherung beruht. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Weiterversicherung (nur), wenn wegen des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages Pflegeversicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt. Die Regelungen in Abs. 1 lehnten sich an die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung und die dortige Weiterversicherung an. Die Fortsetzung der isolierten Pflegeversicherung als freiwillige Weiterversicherung diente und dient in erster Linie dem Erwerb von Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 für Leistungsansprüche (ab 1.1.1996) gegenüber der Pflegekasse im Falle der Pflegebedürftigkeit.

 

Rz. 4

Abs. 1 enthält dabei die Voraussetzungen und Fristen für die Weiterversicherung, wenn die Pflichtversicherung (Satz 1) oder Familienversicherung (Satz 2) wegen fehlender Tatbestände oder wegen Ausschlussgründen für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung endet oder zuvor nicht bestand. Ausdrücklich ist dabei für beide geregelten Fälle zur Voraussetzung gemacht, dass keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt, d. h., nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft oder der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung darf kein privater Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen sein, der (nach § 23 Abs. 1) zur Verpflichtung zum Abschluss auch eines privaten Pflegeversicherungsvertrages führt, im Sprachgebrauch des SGB XI also Pflegeversicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt.

 

Rz. 5

Abs. 2 enthält besondere Bestimmungen für Personen, bei denen die soziale Pflegeversicherung einschließlich der Familienversicherung deswegen endet, weil die allgemeine Voraussetzung der Sozialversicherung, nämlich der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) entfällt. Die Möglichkeit der Fortsetzung der Pflegeversicherung trotz nicht bestehenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland (Geltungsbereich des SGB XI) wurde zum Erwerb von Versicherungszeiten für erforderlich gehalten, da für Leistungsansprüche eine Vorversicherungszeit (§ 33 Abs. 2) erforderlich sei (so die Begründung BT-Drs. 12/5262 S. 107). Diese Vorversicherungszeit betrug bei Inkrafttreten des SGB XI für Leistungsansprüche mindestens 1 Jahr (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 damaliger Fassung). Abweichend von § 25 Abs. 1 Nr. 1, wonach eine Familienversicherung grundsätzlich Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt, wird dabei in Abs. 2 zusätzlich geregelt, dass bei der freiwilligen Auslandsversicherung (auch) die Familienversicherung für die Angehörigen und Lebenspartner w...

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