Rz. 30

Die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hat ihre Grundlage in der Mitgliedschaft des Stammversicherten. Gleichwohl handelt es sich um eine eigenständige Versicherung. Der Familienversicherte ist grundsätzlich fähig, selbst Verfahrenshandlungen (§ 11 SGB X) vorzunehmen. Diese beziehen sich auch mit den Einschränkungen des § 36 SGB I auf die Stellung von Anträgen und die Entgegennahme von Leistungen sowie die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. Weitere Ausführungen vgl. Komm. zu § 36 SGB I und Komm. zu §§ 11, 12 SGB X.

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