Rz. 20

Der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) mit Wirkung zum 23.5.2020 angefügte Abs. 3 eröffnet Krankenkassen und ihren Verbänden die Möglichkeit, im Rahmen von Pilotprojekten Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a zu erproben.

 

Rz. 21

Die Regelung schließt daran an, dass mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz zwar einen Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen vorgesehen war, jedoch keine etablierten Verfahren bestanden, um eine elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen zu ermöglichen. Daher stand zu besorgen, dass die Umsetzung des Leistungsanspruchs zunächst mittels einer papierbasierten Verordnung erfolgen werde. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens zu vermeiden und im Rahmen vorübergehender Pilotvorhaben neue Verfahren zu testen und Abläufe effektiver zu gestalten, ermöglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbänden Verfahren zur elektronischen Verordnung von Leistungen nach § 33a zu testen (so die Begründung in BT-Drs. 19/18967 S. 65 f.). Diese Verfahren sind auf eine Laufzeit von maximal 2 Jahren zu begrenzen. Eine weitere zeitliche Begrenzung für diese Pilotvorhaben ist über den Verweis auf Satz 4 vorgesehen. Für die dort genannten Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen sind ausschließlich Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfügung stehen.

 

Rz. 22

Mit Satz 2 wird für diese Pilotvorhaben verlangt und vorausgesetzt, dass diese der Richtlinie nach § 217f Abs. 4b entsprechen. (vgl. Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme nach § 217f Abs. 4b SGB V, Stand 23.8.2021 und Komm. zu § 217f). Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu erlassende Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den Krankenkassen bei Kontakten mit ihren Versicherten anzuwenden sind. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen geeignet sein, im Verhältnis zum Gefährdungspotenzial mit abgestuften Verfahren den Schutz der Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat die Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene Verfahren für einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Abs. 2 Satz 5 SGB I berücksichtigt werden (vgl. Komm. zu § 36a SGB I). Eine Übermittlung etwa in Form einer E-Mail oder weitere unsichere Kommunikationsverfahren sind daher auch bei den Pilotvorhaben unzulässig.

 

Rz. 23

Satz 3 regelt für Pilotverfahren, dass diese nicht in die ärztliche Therapiefreiheit oder die Wahlfreiheit der Versicherten eingreifen dürfen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18967 S. 66) ist dazu beispielhaft als unzulässig der Fall der Empfehlung nicht verordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer digitaler Versorgungsprodukte, die die Krankenkassen ihren Versicherten etwa im Rahmen von Verträgen nach § 140a zur Verfügung stellen, genannt.

 

Rz. 24

Satz 4 legt fest, dass für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a (digitale Gesundheitsanwendungen) ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist Ausdruck der nur schrittweise möglichen Umsetzung der Ausweitung digitaler Anwendungen auf weitere Leistungsarten und der dafür erforderlichen Anpassung von Spezifikationen der Telematikinfrastruktur. Jedenfalls ergibt sich aus der Regelung ein Vorrang der Telematikinfrastruktur vor den Pilotvorhaben von Krankenkassen und deren Verbänden nach Abs. 3. Die Fortführung dieser Pilotvorhaben ist daher unzulässig, sobald geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a zur Verfügung stehen.

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