0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 2, Art. 74 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur  Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) mit Wirkung zum 1.2.2003 eingefügt worden.

Mit Art. 2 Nr. 4, Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 4 die Bezeichnung Bundesanstalt für Arbeit durch Bundesagentur für Arbeit ersetzt worden.

Durch Art. 4, Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde der Abs. 2 neu gefasst und der Abs. 2a eingefügt. Die Änderungen wurden zum 1.8.2013 wirksam; die Änderungen in Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 und 3 wurden erst zum 1.7.2014 wirksam (Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes v. 25.7.2013).

Durch Art. 1b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetzes v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) wurde mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 2 Satz 5 HS 2 (im Verweis auf § 291 Abs. 2a SGB V) der Verweis auf den dortigen "Satz 4" gestrichen.

Mit Art. 11 Abs. 40, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) wurden mit Wirkung zum 29.7.2017 in Abs. 2 Satz 2 die Worte "nach dem Signaturgesetz" gestrichen und in Abs. 4 Satz 1 "Zertifizierungsdienst nach dem Signaturgesetz" durch "Vertrauensdienste" und in Satz 2 "Zertifizierungsdienste" durch "Vertrauensdienste" ersetzt.

Durch Art. 5 Abs. 18, Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften (elD-Karte-Gesetz – elDKG) v. 21.6.2019 (BGBl. I S. 846) wurden in Abs. 2 Satz 5 mit Wirkung zum 1.11.2019 die Worte "sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthielt für das SGB und die nach § 68 als besondere Teile des SGB geltenden Gesetze die übergreifende Regelung über die Eröffnung der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung. Die Regelung entsprach inhaltlich mit den Abs. 1 bis 3 weitgehend dem § 3a VwVfG. Sie enthielt allgemeine Regelungen über die Zulässigkeit des Austauschs von elektronischen Dokumenten und die wechselseitigen Informationspflichten bei fehlerhafter oder fehlgeschlagener elektronischer Kommunikation, gleich welcher Art des elektronischen Verfahrens (Abs. 1 und 3). In Abs. 2 wurde bei einer gesetzlich vorgesehenen Schriftform die Gleichstellung mit der elektronischen Form geregelt, für das elektronische Dokument dafür aber die besondere Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt.

 

Rz. 2a

Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde der Abs. 2 (weitgehend mit Wirkung zum 1.8.2013) durch den Satz 4 dahingehend ergänzt, dass weitere Verfahren die Schriftform ersetzen können. Der mit Wirkung zum 1.8.2013 angefügte Abs. 2a sollte klarstellen, dass allein das Vorschreiben der Verwendung eines Formulars nicht die gesetzliche Anordnung der Schriftform bewirkt und darstellt. Der dabei unverändert gebliebene Abs. 4 soll die Interoperabilität der elektronischen Signaturen bei den Trägern der Sozialversicherung und bei den Leistungserbringern nach dem SGB V und SGB XI und den von ihnen gebildeten Organisationen herstellen.

 

Rz. 2b

Die Änderungen in Abs. 2 und 4 der Vorschrift (jeweils der Verweis auf das Signaturgesetz) durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden VO (EU) Nr. 910/2014) (eIDAS-Durchführungsgesetz) v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) trägt der Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG Rechnung. Auf dieser Richtlinie beruhte auch das Signaturgesetz, das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes aufgehoben wurde. Das Ziel der neuen VO (EU) Nr. 910/2014 (ABl. L 257 v. 28.8.2014 S. 73) besteht darin, einen umfassenden, sektorenübergreifenden EU-Rahmen zu schaffen, um sichere, vertrauenswürdige und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verw...

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