Rz. 35

Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern. Dazu zahlen die Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft freiwillig die Pauschale nach Abs. 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 für Meldungen von privat krankenversicherten Personen (vgl. Rz. 48 f.).

 

Rz. 36

Eine aussagekräftige klinische Krebsregistrierung kann sachgerecht nur unter Einbeziehung aller Krebserkrankungen unabhängig vom Versichertenstatus der Betroffenen erfolgen (BT-Drs. 17/11267 S. 29). Die Aufgabenbeschreibung für klinische Krebsregister nach Abs. 1 (vgl. Rz. 5 ff.) sieht deshalb keine Begrenzung der Aufgabenerfüllung in Bezug auf gesetzlich Versicherte vor.

 

Rz. 37

Privat krankenversicherte Krebspatientinnen und -patienten profitieren damit in gleichem Maße von der klinischen Krebsregistrierung wie gesetzlich Versicherte. Vor diesem Hintergrund ist eine Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen an der Finanzierung der klinischen Krebsregister gerechtfertigt; sie ist durch das Konstrukt der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach Abs. 4 Satz 2 bis 4 ermöglicht.

 

Rz. 38

Die Einbeziehung des Verbandes der privaten Krankenversicherung bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen ist als zusätzlicher Anreiz daran geknüpft, dass die privaten Krankenversicherungsunternehmen die fallbezogene Krebsregisterpauschale zur Finanzierung der klinischen Krebsregister für die bei ihnen versicherten Krebspatienten übernehmen und sich an der Meldevergütung beteiligen.

 

Rz. 39

Die private Krankenversicherung hat ihre Kostenbeteiligung bei der Registerpauschale für privat Versicherte erklärt, sodass der Verband der Privaten Krankenversicherung an der Kriterienentwicklung beteiligt wurde.

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