Rz. 48

Die Krankenkassen zahlen im Jahr 2021 an förderfähige klinische Krebsregister eine fallbezogene Krebsregisterpauschale i. H. v. 141,73 EUR. Die Pauschale wird für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 fällig (vgl. Rz. 5 ff.).

 

Rz. 48a

Die Krebsregisterfallpauschale wird sowohl an das klinische Krebsregister am Wohnort des Patienten, in dem dieser behandelt wird, als auch an weitere Register, in deren Erfassungsgebiet die Behandlung durchgeführt wird, ausgezahlt. Bislang erhält nur ein klinisches Krebsregister die Fallpauschale bei Patienten, die im Erfassungsgebiet mehrerer Register behandelt werden. Die Auszahlung erfolgt bislang an das klinische Krebsregister, das die Forderung als Erstes geltend gemacht hat. In allen an der Behandlung beteiligten Registern werden jedoch Aufwände erbracht, um Therapie- und Verlaufsdaten zu erheben und die Daten entsprechend zu verarbeiten und auszutauschen. Das Wohnortregister ist zudem für das lebenslange weitere Follow-up und den regelmäßigen Abgleich mit den Todesbescheinigungen und den Meldebehörden verantwortlich. Beispielsweise werden in Hamburg und Bremen mehr als 40 % auswärtige Patienten behandelt (BT-Drs. 19/28185 S. 53 f.).

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