Rz. 12

Der GKV-Spitzenverband als Stifter soll den Inhalt des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten festlegen. Zum Stiftungsgeschäft gehört auch der Erlass einer Stiftungssatzung. Die Stiftung wird durch die Errichtung grundsätzlich vom Stifter unabhängig. Im Sinne der geforderten Unabhängigkeit der UPD von wirtschaftlichen und sonstigen Interessen Dritter soll eine Einflussnahme auf die Stiftungsarbeit durch den GKV-Spitzenverband als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen werden. Durch die gesetzlichen Vorgaben in den Abs. 3 bis 10 wird dem GKV-Spitzenverband daher ein klarer gesetzlicher Rahmen für die Ausgestaltung der Stiftungssatzung vorgegeben. Dem GKV-Spitzenverband obliegen demnach die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben als Mitglied des Stiftungsrats. Darüber hinaus hat der GKV-Spitzenverband keine Funktionen innerhalb der Stiftung. Allerdings sind 2 Vertreter des GKV-Spitzenverbandes Mitglied im Stiftungsrat (Abs. 6 Satz 1 Nr. 5). Ihr Stimmrecht ist jedoch eingeschränkt (Abs. 8 Satz 4).

 

Rz. 13

Die Stiftung bedarf zu ihrer Entstehung der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Im Rahmen der Anerkennung wird auch die Stiftungssatzung genehmigt. Der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Stiftungssatzung dient außerdem die Regelung, nach der das Stiftungsgeschäft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten vorzunehmen ist. Die Satzung wird nach Abschluss des Errichtungsprozesses veröffentlicht (BT-Drs. 20/5334 S. 15).

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