Rz. 40

Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens 8 Jahre zu befristen (Satz 1). Für eine längere Laufzeit ist eine Begründung erforderlich. Die zeitliche Höchstgrenze soll verhindern, dass Modellvorhaben zweckentfremdet und bestimmte Versorgungsstrukturen oder Leistungsangebote dauerhaft ohne Bewertung ihrer Auswirkungen eingeführt werden (BT-Drs. 13/6087 S. 27). Ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteil sollen dadurch verhindert werden.

 

Rz. 41

Die Verträge über Modellvorhaben nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen (Satz 2). Die Vorlagepflicht gewährleistet, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung die Voraussetzungen für Modellvorhaben überprüft. Eine Zustimmungs- oder Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörden ist nicht vorgesehen. Einer Aufforderung zur Vorlage bedarf es nicht. Die Verträge sind von Amts wegen vorzulegen.

 

Rz. 42

Modellvorhaben nach Abs. 1, in denen von datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB X abgewichen werden kann, sind auf längstens 5 Jahre zu befristen (Satz 3). Personenbezogene Daten, die abweichend von den datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB X erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, müssen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Modellvorhabens gelöscht werden. Daten sind gelöscht, wenn sie damit unwiderrufbar vernichtet sind. Die Löschpflicht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679, wonach Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

 

Rz. 43

Über entsprechende Modellvorhaben sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz zu unterrichten (Satz 4). Die Unterrichtung hat rechtzeitig vor dem Beginn des Modellvorhabens zu erfolgen.

 

Rz. 44

Die Einzelheiten der Modellvorhaben sind seit dem 23.7.2015 nicht mehr in der Satzung zu regeln (Entbürokratisierung; BT-Drs. 18/4095 S. 86). Einzelheiten können im Vertrag mit den Leistungserbringern und in den Teilnahmeerklärungen der Versicherten geregelt werden.

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