Skandal um Mieterdaten: Brebau soll Millionen-Bußgeld zahlen
Mehr als 9.500 Daten über Mietinteressenten soll die Wohnungsgesellschaft Brebau verarbeitet haben, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben habe, teilt die Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Imke Sommer, mit. Bei mehr als der Hälfte der Fälle soll es sich um Daten handeln, die nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders geschützt sind.
Informationen über Haarfrisuren, Körpergeruch und das persönliche Auftreten seien für den Abschluss von Mietverhältnissen nicht erforderlich, außerdem seien Daten über die Hautfarbe, die ethnische Herkunft, die Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und den Gesundheitszustand gespeichert worden. Anträge von Betroffenen auf Transparenz über die Verarbeitung ihrer Daten hat die Brebau GmbH der Aufsichtsbehörde zufolge bewusst konterkariert.
Die nach Artikel 83 DSGVO verhängte Geldbuße beläuft sich auf rund 1,9 Millionen Euro. Der außerordentlichen Tiefe der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz wäre eine deutlich höhere Geldbuße angemessen gewesen, heißt es in der Mitteilung der Landesdatenschutzbeauftragen weiter.
Die staatliche Bremer Wohnungsgesellschaft war im Mai 2021 wegen Diskriminierungsvorwürfen in die Schlagzeilen geraten. Ein Sonderermittler kam im Juli 2021 zum Schluss, dass es nicht vertretbare Vorgaben gab, die diskriminierend und rechtswidrig waren. Diese hätten aber im Ergebnis nicht zu tatsächlichen Diskriminierungen geführt.
Sonderermittler: Kein systematischer Rassismus bei der Brebau
Struktureller Rassismus, Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe – dieser Vorwurf stand gegen die Brebau GmbH im Raum. Der Untersuchungsbericht des vom Unternehmen beauftragten externen Ermittlers Prof. Dr. Matthias Stauch, ehemals Bremer Justiz-Staatsrat, zeichnete ein differenziertes Bild.
Gegeben habe es eine "Zielgruppen-Definition" für Wohnungssuchende, die von einem Abteilungsleiter "ohne Kenntnis der Geschäftsführer" in Kraft gesetzt worden sei, schrieb Stauch in seinem Bericht. Diese Definition sei nicht nur diskriminierend, sondern auch rechtswidrig gewesen.
Bei ersten Aufklärungsversuchen stellte auch die Brebau-Führung fest, dass es "bei der Registrierung von Wohnungsinteressenten zu nicht von der Geschäftsführung autorisierten Prozessen gekommen ist", sagte Geschäftsführer Bernd Botzenhardt im Juli 2021. Die Vorgehensweise habe man dann unmittelbar gestoppt.
Stauch wiederum erkannte frühere Versäumnisse seitens der Geschäftsleitung: Eine intensivere Sensibilisierung im Sinne eines "anti-rassistischen Gewissens" sei erforderlich gewesen.
Maßnahmen gegen Geschäftsführer nach DSGVO-Verstoß?
Brebau-Aufsichtsratschef Dietmar Strehl (Grüne), Bremer Finanzsenator, schloss vergangenen Sommer mit Blick auf das eingeleitete Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und der Landesdatenschutzbeauftragten Maßnahmen gegen die Geschäftsführung nicht aus. Ob nach der unzulässigen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten nach Artikel 83 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) außer der Geldbuße nun tatsächlich Konsequenzen auf die Brebau-Leitung zukommen, ist derzeit nicht bekannt.
Die beiden nach dem Vorfall vorläufig vom Dienst freigestellten Geschäftsführer konnten kurz darauf ihren Dienst wieder aufnehmen, da sie laut dem Untersuchungsbericht zu möglichen diskriminierenden Verfahrensweisen bei der Wohnungsvergabe und zu Verstößen gegen die DSGVO bei der Brebau des externen Ermittlers nichts von jenen Kriterien wussten. Ein Abteilungsleiter und eine Teamleiterin wurden in die Verantwortung genommen. Die Teamleiterin soll unter anderem auch angeordnet haben, die Daten – falls erforderlich – vor den Mietinteressenten zu verheimlichen.
Aufsichtsratschef Strehl zeigte sich erleichtert, dass eine systematische Diskriminierung aufgrund der erfassten Merkmale im Bericht nicht festgestellt worden ist. Sonderermittler Stauch empfahl der Brebau künftig "eine mindestens stichprobenweise Überprüfung", ob die Anti-Diskriminierungsregelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das im August 2006 in Kraft getreten ist, eingehalten werden.
GdW-Positionen: Diskriminierung bei Wohnungsvergaben
Bei der Wohnungsvermietung gilt das AGG nur dann nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen oder wenn ein besonderes Nähe- beziehungsweise Vertrauensverhältnis der Mietvertragsparteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 19 Abs. 5 AGG). Sonst kommt das Gesetz zur Anwendung.
Bei einem Verstoß können diskriminierte Mietinteressenten unter Umständen Schadensersatz verlangen, wie etwa in einem Fall das Amtsgericht Augsburg (Urteil v. 10.12.2019, 20 C 2566/19) entschieden hat.
Die Wohnungswirtschaft setzt sich schon länger mit dem Thema "Integration und Diskriminierung" auseinander. Auf einem Integrationsgipfel im März 2021 stellte der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW seine Positionen vor und widmete dem Thema "Diskriminierung von Zuwanderern auf dem Wohnungsmarkt" einen eigenen Abschnitt.
Eine Expertise im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes von 2015 gibt einen Überblick über einen Zeitraum von zehn Jahren zu Benachteiligungen bei der Wohnungssuche.
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