Rz. 319

Der (jetzige) Satz 1 ist durch Art. 3 Nr. 1b des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt worden. Er stellt Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen den zur Berufsausbildung gegen Entgelt beschäftigten Auszubildenden nach Abs. 1 Nr. 1 gleich. Diese Regelung ist damit begründet worden (BT-Drs. 14/6944 S. 52), dass es sich um eine Folgeänderung zur Versicherungspflicht im SGB III für Personen handele, die in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung dieser Personen in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung werden Unklarheiten über die Versicherungspflicht dieser Personen beseitigt, die aufgrund der Entscheidung des BSG v. 12.10.2000 (B 12 KR 7/00 R, USK 2000-50) entstanden sind.

 

Rz. 320

Mit der Änderung der Versicherungspflicht im SGB III ist die mit Satz 1 wortgleiche Anfügung der Regelung als § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III gemeint (vgl. Komm. zu § 25 SGB III). Damit stellt die Regelung eine Ausweitung der Krankenversicherungspflicht dar, die statt des Verweises einer Gleichstellung systematisch einerseits in Abs. 1 Nr. 1 hätte erfolgen müssen und andererseits auch einer entsprechenden Änderung des § 7 Abs. 2 SGB IV bedurft hätte, da diese Vorschrift nur die betriebliche Berufsbildung zugleich auch als abhängige Beschäftigung fingiert. Wenn andererseits eine eigenständige Gleichstellung der außerbetrieblichen mit der betrieblichen Ausbildung vorgenommen wird, hätte es systematisch der Anordnung der Beitragspflicht der Ausbildungsvergütung als Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Satz 3) bei außerbetrieblicher Ausbildung nicht bedurft, denn diese unterlag, auch ohne dass dies in § 14 Abs. 1 SGB IV oder § 226 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich angeordnet war, als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht. Auch die alleinige Tragung der Beiträge aus der Ausbildungsvergütung durch die außerbetriebliche Einrichtung (§ 251 Abs. 4c) erscheint nicht plausibel. Dagegen enthält die Regelung keine Klarstellung gegenüber der Entscheidung des BSG (Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, USK 2000-50); denn diese betraf die Frage, ob der Organisator einer Umschulung als Arbeitgeber/Ausbilder beitragszahlungspflichtig für Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung war, was vom BSG zutreffend verneint worden war. Ob der eigentliche Arbeitgeber/Ausbilder zur Beitragszahlung verpflichtet war, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Rz. 321

Voraussetzung für die Gleichstellung der außerbetrieblichen Ausbildung mit einer betrieblichen Berufsausbildung ist, dass die Auszubildenden im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden. Gemeint ist damit wohl, dass ein inhaltlich § 3 BBiG entsprechender Ausbildungsvertrag zwischen Auszubildendem und der außerbetrieblichen Bildungseinrichtung abgeschlossen ist, der auch die Zahlung von Ausbildungsvergütung vorsehen muss (§ 10 BBiG). Der Vertrag muss § 1 Abs. 2 BBiG entsprechend auf eine Berufsausbildung gerichtet sein; andere Berufsbildungen (Fortbildung, Umschulung) führen nicht zur Gleichstellung.

 

Rz. 322

Für die außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen fehlt es an konkretisierenden Regelungen, so dass letztlich alle Einrichtungen in Betracht kommen, die diese Berufsausbildung durchführen; z. B. Berufsförderungswerke, -bildungswerke, -bildungszentren sowie Rehabilitationszentren oder betriebsübergreifende Ausbildungsstätten. Gerade soweit diese Berufsausbildung im Rahmen der Benachteiligtenförderung gefördert wird (vgl. Komm. zu § 25 SGB III), besteht eine gewisse sachliche Nähe zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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