0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zum 24.12.2000 wurde Abs. 2 Satz 2 geändert durch das SGÄndG v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815). Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.2.2006 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Abs. 2 Satz 3 wurde mit Wirkung zum 18.12.2007 durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) angefügt.

Mit Wirkung zum 9.8.2008 wurde Abs. 2 Satz 2 durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008) v. 31.7.2008 (BGBl. I S. 1629) neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht Beschäftigter. Die Versicherungspflicht sonstiger Personen regelt dagegen erst § 26. Spiegelbildlich dazu regeln die folgenden Vorschriften die Versicherungsfreiheit Beschäftigter (§ 27) und sonstiger Personen (§ 28). Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung, also insbesondere innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen nach § 8 Abs. 1a SGB IV (ab 1.10.2022: Arbeitsentgeltgrenze von 520,00 EUR monatlich); abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Abs. 1 Satz 1 definiert den Regelfall der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Das ist der Fall, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt wird. Das ist insbesondere als Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit zu verstehen. Die Abgrenzung selbst wird im Gesetz nicht ausgefüllt, sie ist daher letztlich der Rechtsprechung zu entnehmen. Die Versicherungspflicht von Beschäftigungen zur Berufsausbildung folgt dem politischen Willen des sozialen Schutzes der Auszubildenden, bei betrieblicher Berufsausbildung stehen die Auszubildenden ebenfalls in abhängiger Beschäftigung. Auf die Zahlung eines Entgeltes kommt es nicht an.

Abs. 1 Satz 2 stellt die außerbetriebliche Berufsausbildung auf Basis eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG und die Teilnahme an dualen Studiengängen sowie die Teilnahme an praxisintegrierten Ausbildungen der Berufsausbildung nach Satz 1 gleich. Damit werden insbesondere auch die lernbeeinträchtigten oder sonst sozial benachteiligten Personen in außerbetrieblicher Berufsausbildung sowie neue Formen der Berufsausbildung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Die Gleichstellung dualer Studiengänge berücksichtigt die Kombination von Studium und Berufsausbildung, ausschlaggebend sind die fest integrierten Praxiseinsätze im ausbildenden Unternehmen. Die Einbeziehung der praxisintegrierten Ausbildungen stellt auf einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während der schulischen Ausbildung ab.

Abs. 2 bestimmt die Versicherungspflicht Wehr- und Zivildienstleistender als Beschäftigte i. S. d. Abs. 1. Versicherungspflicht besteht immer dann, wenn während der Zeit des Dienstes aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsplatzschutzgesetz) Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist. Das ist für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Fall, die eine Wehrübung absolvieren. Andere Personen erhalten Unterhaltssicherung aus öffentlichen Mitteln, ihnen wird das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt, sondern das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzt. Bei Weiterzahlung von Arbeitsentgelt löst nicht der Dienst Versicherungspflicht aus, sondern es besteht Versicherungspflicht wegen des Beschäftigungsverhältnisses fort. Davon grenzt Abs. 2 Satz 2 die Wehrdienstleistenden ab, die nach dem Soldatengesetz Übungen absolvieren (§ 60 SVG), im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung Dienst leisten (§ 62 SVG), Hilfeleistungen im Innern (§ 63 SVG) oder Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a SVG) erbringen. Die Versicherungspflicht ist dann nicht nach § 25, sondern in den Fällen der Unterhaltssicherung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 zu beurteilen. Die Versicherungspflicht richtet sich in diesen Fällen nicht nach der Beschäftigung.

 

Rz. 2a

Personen, die eine nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben (§ 63c SVG), sind Einsatzgeschädigte. Sie treten nach Maßgabe des § 6 EinsatzweiterverwendungsG in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein. Haben sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten, sind sie bei Weiterzahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig nach Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, nach Abs. 2 Satz 2 jedoch versicherungspflichtig nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Nr. 2.

Aufgrund von Neuregelungen in § 26, die seit dem 1.2.2006 gelten, verweist § 25 Abs. 2 Satz 2 nur noch auf § 26 Abs. 1 Nr. 2. Der Gesetzgeber geht nach langj...

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