Rz. 61

Gemäß § 47 Abs. 6 wird das Regelentgelt bis zu Höhe des Betrages der für die Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenze und damit die Höhe des maximal zu berücksichtigenden Regelentgelts ändert sich i. d. R. von Kalenderjahr zu Kalenderjahr (Ausnahme: 2021/2022). Das für die Krankenversicherung geltende Höchstregelentgelt beträgt im Jahr 2023 deutschlandweit einheitlich 166,25 EUR (2021 und 2022: 161,25 EUR). Überschreitet das errechnete Regelentgelt den Höchstwert, wird nur noch mit dem Höchstwert weiter gerechnet.

 

Rz. 62

Es ist immer das Höchstregelentgelt anzusetzen, das am letzten Tag des Bemessungszeitraums (Rz. 9 ff.) gilt (BSG, Urteile v. 22.6.1979, 3 RK 22/79, und v. 25.7.1979, 3 RK 100/78). Reicht – z. B. bei wöchentlicher Abrechnung – der Bemessungszeitraum in das neue Kalenderjahr hinein, ist das Höchstregelentgelt des neuen Jahres maßgebend (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 17.3.1983, 11 RA 8/82).

Ändert sich die Leistungs-/Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ende des Bemessungszeitraums, hat diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (vgl. BSG, Urteile v. 25.7.1979, 3 RK 100/78, v. 13.7.1977, 3 RK 22/76, und v. 22.6.1979, 3 RK 22/78). Anpassungen des Regelentgelts werden deshalb zu Beginn des nächsten Jahres nicht vorgenommen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine Dynamisierung des Krankengeldes nach § 50 SGB IX.

 

Rz. 63

Bei Mehrfachbeschäftigten (Rz. 46) darf die Summe der Regelentgelte aus den Beschäftigungsverhältnissen das Höchstregelentgelt, welches am letzten Tag der beiden (ggf. zeitlich verschobenen) Bemessungszeiträume/Entgeltabrechnungszeiträume gilt, nicht überschreiten.

Übersteigen die Regelentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, so ist festzustellen, in welcher Relation das Regelentgelt aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zum Gesamtregelentgelt steht. Das für jedes Beschäftigungsverhältnis letztendlich maßgebende gekürzte Regelentgelt berechnet sich dann nach folgender Formel:

Höchstregelentgelt x Teil-Regelentgelt : Gesamt-Regelentgelt

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit: ab 7.2.2023

 
Beschäftigung A: Bemessungszeitraum: Dezember 2022 (Monat Januar vom Arbeitgeber noch nicht abgerechnet); daraus errechnetes Regelentgelt: 147,00 EUR
Beschäftigung B: Bemessungszeitraum: Januar 2023; daraus errechnetes Regelentgelt: 45,00 EUR
Gesamt-Regelentgelt: 192,00 EUR

Rechtsfolge:

Höchstregelentgelt 166,25 EUR

Anpassung Regelentgelt Beschäftigung A: 166,25 EUR x 147,00 EUR : 192,00 EUR = 127,29 EUR

Anpassung Regelentgelt Beschäftigung B: 166,25 EUR x 45,00 EUR : 192,00 EUR = 38,96 EUR

Regelentgelt insgesamt nach Vergleich mit dem Höchstregelentgelt: 166,25 EUR

 

Rz. 64

Das Krankengeld beträgt dann 70 % des Regelentgelts, bei Arbeitnehmern ist es zudem auf höchstens auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt (vgl. Rz. 3, 65 ff.). In dem letzten Beispiel werden also

  1. die 127,29 EUR aus Beschäftigung A mit 70 % multipliziert und das Ergebnis mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus der Beschäftigung A verglichen. Der niedrigste Betrag ist dann das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung A.
  2. die 38,96 EUR aus Beschäftigung B mit 70 % multipliziert und das Ergebnis mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus der Beschäftigung B verglichen. Der niedrigste Betrag ist dann das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung B.

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