Rz. 65

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 darf das Krankengeld bei Arbeitnehmenden – also in den Fällen, in denen das Regelentgelt auf Basis des Arbeitsentgeltes berechnet wurde – 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz steigt gemäß Abs. 1 Satz 4 auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts, wenn bei der Regelentgeltberechnung einmalige Einnahmen zu berücksichtigen waren.

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass Arbeitnehmende durch die Zahlung von Krankengeld nicht besser gestellt werden sollen, als wenn sie arbeiten würden; oft übersteigen nämlich die gesetzlichen Abzüge 30 % des Bruttoarbeitsentgelts.

Besonderheiten gelten bei Arbeitsentgelten im Übergangsbereich (Rz. 70).

 

Rz. 66

Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Regelentgeltes maßgeblichen Bemessungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 17 SGB IV und § 1 SvEV zugrunde zu legen. Als gesetzliche Abzüge gelten

  • die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
  • die bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung einbehaltenen Lohn- und ggf. Kirchensteuer unter Beachtung der jeweils im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerfreibeträge sowie
  • der Solidaritätszuschlag (sofern dieser aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts noch zu zahlen ist).

Wie gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen sind auch

  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
  • die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV; die Regelung betrifft die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen verkammerter freier Berufe (z. B. Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Ingenieure),
  • die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
  • Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (nur Bremen und Saarland). Anmerkung: In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes (SLArbKG) und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen (ArbNKG) grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Abs. 1 ArbNKG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Abs. 3 ArbNKG).

Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:

  • Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL),
  • freiwillige Beiträge des Arbeitnehmers zur Altersversorgung, sofern dieser von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vgl. BSG, Urteil v. 6.2.1991, 1/3 RK 3/89) sowie
  • Beitragsanteile des Arbeitnehmenden, welche ausschließlich auf Basis von Tarif- oder Arbeitsverträgen verpflichtend vorgesehen sind.
 

Rz. 67

Wenn sich durch eine Änderung des Steuerfreibetrags oder einen Wechsel der Steuerklasse nach dem maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) künftig geringere oder höhere Steuerabzüge ergeben, wirkt sich dies nicht auf das für die Krankengeldberechnung relevante Nettoarbeitsentgelt aus. Gleiches gilt für die im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs/der Einkommensteuererklärung nachträglich erstatteten Lohn-, Einkommen- oder Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

 

Rz. 68

In Fällen, in denen das Nettoarbeitsentgelt auch Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Kost und kostenfreie oder verbilligte Unterkunft auf Kosten des Arbeitgebers) enthält, ist das Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils, der auf den für die Krankengeldberechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraum entfällt, zu ermitteln. Die Brutto-Barbezüge sind dann um den geldwerten Vorteil des Sachbezugs zu erhöhen. Die Summe stellt dann das zu versteuernde Bruttoarbeitsentgelt dar. Von diesem Betrag sind dann die individuellen Steuern und Sozialabgaben abzuziehen. Das Ergebnis ist dann das um die Sachbezüge erhöhte Nettoarbeitsentgelt.

Hinweis: Die weitere Nutzung der Sachbezüge während der Arbeitsunfähigkeit führt im Rahmen des § 49 Abs. 1 zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs.

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